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Bei Unfällen zwischen Kfz-Fahrern des rückstauenden Querverkehrs und seitlich bei Grün einfahrenden Kfz-Fahrern kommt in der Regel eine Mithaftung in Betracht, weil beide Kraftfahrzeugführer nicht die nötige Vorsicht obwalten haben lassen. In der Regel nimmt die Rechtsprechung eine Quotenhaftung von 33% zulasten des Kreuzungsräumers und von 67% zulasten des bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden, der dem Kreuzungsräumer den Vortritt zu lassen hat, an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |