Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 30.09.2008: Zur Haftungsverteilung bei Kollision in einer Kreuzung zwischen einem die Kreuzung räumenden und einem bei Grün einfahrenden Fahrzeug




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.09.2008 - 27 C 15232/07) hat entschieden:

   Bei Unfällen zwischen Kfz-Fahrern des rückstauenden Querverkehrs und seitlich bei Grün einfahrenden Kfz-Fahrern kommt in der Regel eine Mithaftung in Betracht, weil beide Kraftfahrzeugführer nicht die nötige Vorsicht obwalten haben lassen. In der Regel nimmt die Rechtsprechung eine Quotenhaftung von 33% zulasten des Kreuzungsräumers und von 67% zulasten des bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden, der dem Kreuzungsräumer den Vortritt zu lassen hat, an.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 04.09. 2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

2.523,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 1.827,08 € seit dem 19.07.2007 sowie aus weiteren 696,80 € seit dem 10.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger 67% des wegen des Unfalls vom 21.06.2007 durch die Inanspruchnahme der Fahr-zeugvollversicherung entstandenen und entstehenden Höherstufungsschadens auszugleichen haben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 603,93 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 35%, die Beklagten gemeinsam als Gesamtschuldner zu 44% und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 21% alleine.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gemeinsam zu 44% und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 21% alleine. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 trägt der Beklagte

zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 35%. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger zu 44%. Im übrigen trägt die Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils von der Widerbeklagten zu 2 gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Widerbeklagte zu 2 leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihnen gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


I.

Dem Grunde nach haften die Beklagten zu 67% und der Kläger und die Wider-beklagte zu 2 zu 33% für den aus dem Unfall entstandenen Schaden. Dies gilt für den Kläger und den Beklagten zu 1 auch für den jeweils eigenen Schaden.

Im vorgenannten Umfang ist der Beklagte zu 1 dem Kläger als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zum Ersatz des dem Kläger aus dem Unfall vom 21.06.2007 entstandenen Schaden verpflichtet. Die Beklagte zu 2 ist als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs dem Kläger nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F. (Pflichtversicherungsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 149 ff VVG a. F. (Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens in gleichem Umfang verpflichtet. In entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 2 PflVG a. F. haften die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Haftung der Beklagten folgt zunächst allein daraus, dass der Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs eingetreten ist und sie für die vom Beklagten-fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Die Haftung der Beklagten entfällt nicht nach § 7 Abs. 2 StVG. Der Unfall beruht für sie nicht auf höherer Gewalt. Ihre Haftung entfällt auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG, weil der Unfall für den Beklagten zu 1 nicht unabwendbar war. Der Beklagte zu 1 hat nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, um den Unfall zu vermeiden. Für den Beklagten zu 1 entfällt die Haftung ebenfalls nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Der Unfall war für ihn nicht unverschuldet.

Dem Beklagten zu 1 war entgegen dem Vortrag der Beklagten die Sicht auf das Klägerfahrzeug nicht durch das Fahrzeug der Zeugin P versperrt. Nach der Aussage der Zeugin befuhr sie nicht die Rstraße und stand nicht rechts neben dem Klägerfahrzeug, sondern befuhr sie die J Straße - K Straße in gleicher Fahrtrichtung wie der Beklagte zu 1 und stand rechts neben dem Beklagten-fahrzeug. Dies ergab sich schon aus der E-Mail, die die Zeugin noch am Unfalltag, dem 21.06.2007 an die Polizeiinspektion Nord gesandt hat (Bl. 85 GA). Nach der Unfallörtlichkeit hatte der Beklagte zu 1 freie Sicht auf das Klägerfahrzeug. Das Klägerfahrzeug befand sich in der Kreuzung, als die für ihn, den Beklagten, maßgebliche Ampel Rot auf Grün umschlug. Er hätte dem Kläger das Räumen der Kreuzung ermöglichen müssen, bevor er in diese einfuhr (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 37 StVO Rn 45 mit Nachweisen aus der Recht-sprechung). Es kommt hinzu, dass die Fahrstrecke von der für ihn maßgeblichen Haltelinie, die zu der von ihm zu beachtenden Ampel gehörte, bis zum Schnittpunkt der von ihm eingehaltenen Fahrbahn mit der Rstraße noch etlichen Meter aufwies und er auf dieser Fahrstrecke das Verhalten des Querverkehrs und somit auch die Fortsetzung der Fahrt des Klägerfahrzeugs zur Räumung der Kreuzung erkennen konnte.

Aber auch der Kläger muss sich im Rahmen des Schadensausgleichs nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sowie mangelnde Sorgfalt nach § 1 Abs. 2 StVO anrechnen lassen. Auch der Kläger hatte freie Sicht auf das sich von der Haltelinie auf der Jstraße der Kreuzung nähernde Beklagtenfahrzeug. Er hätte bei hinreichender Sorgfalt insbesondere in Höhe des breiten Mittelstreifens der J Straße das Räumen der Kreuzung unterbrechen können, um abzuwarten, ob der Beklagte zu 1 seine Fahrt fortsetzen würde. Dass der Beklagte zu 1 mittlerweile Grün hatte, damit musste der Kläger rechnen.

Nicht anrechnen lassen müssen sich der Kläger und die Widerbeklagte zu 2 als die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand ein Einfahren des Klägers in die Kreuzung trotz Rückstaus. Denn ein solches Verhalten des Klägers ist nicht nachgewiesen. Angelastet werden können ihnen nur nachgewiesene Umstände. Der Aussage der Zeugin P war nicht zu entnehmen, dass der Kläger in die weiträumige Kreuzung eingefahren ist, als der Verkehr in seine Fahrtrichtung bereits stockte und so für ihn erkennbar ein Hindernis für den später einsetzenden Querverkehr aus der J Straße -K Straße bilden würde. Die Zeugin hat nicht berichtet, das Fahrverhalten des Klägers von Beginn der Kreuzung an wahrgenommen zu haben. Sie hat ihn viel mehr erst als Hindernis für ihre Fahrtrichtung und die Fahrtrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Zusammenstoß bemerkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber bereits die drei Fahrspuren der aus Richtung R in Richtung Osten verlaufenden Richtungsfahrbahn der J Straße - K Straße sowie zumindest teilweise den Mittelstreifen passiert. Ob der Verkehr auf der Rstraße noch lief, als der Kläger in die Kreuzung einfuhr und der spätere Stillstand für ihn vorhersehbar war oder nicht, blieb nach der Aussage der Zeugin im Dunkeln.

Bei Unfällen zwischen Kfz-Fahrern des rückstauenden Querverkehrs und seitlich bei Grün einfahrenden Kfz-Fahrern kommt in der Regel eine Mithaftung bei der für den bei einem Zusammenstoß entstehenden Schaden in Betracht, weil beide Kraftfahrzeugführer nicht die nötige Vorsicht obwalten haben lassen. In der Regel nimmt die Rechtsprechung eine Quotenhaftung von 33% zulasten des Kreuzungsräumers und von 67% zulasten des bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden, der dem Kreuzungsräumer den Vortritt zu lassen hat, an (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage, Unfälle zwischen Kfz und Kfz, I. Kreuzender Verkehr, 2 c) rückstauender Querverkehr, Rn 3). Das Gericht hält diese in der Regel angenommene Haftungsverteilung auch für den vorliegenden Fall angemessen.

II.

Danach hat der Kläger gegen die Beklagtenanspruch auf Ersatz folgenden Schadens:

1. Von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden (vgl. BGH NJW 1982, 829, 830):

Reparaturkosten 7.846,72 €

Sachverständigenkosten 510,33 €

Wertminderung 1.000,00 €

9.357,05 €

Davon haben die Beklagten 67% zu ersetzen. Das sind 6.269,22 €. Unabhängig von der Zahlung seiner Kaskoversicherung verbleibt dem Kläger somit aufgrund seines Quotenvorrechts nach § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a F. der von ihm auf diese Schadenspositionen verlangte Betrag von 1.810,33 €.

Von der Kaskoversicherung nicht erfasster Folgeschaden:

Nutzungsausfallentschädigung 16 Tage a) 65,00 € 1.040,00 €

Unkostenpauschale 25,00 €

1.065,00 €

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger der Nutzungsausfall für 16 Tage zusteht oder, wie die Beklagten vortragen, nur für neun Tage. Die Beklagten berufen sich auf den Rechnungsprüfungsbericht des Sachverständigen H vom 07.08.2007, nach dessen Inhalt die Reparaturdauer neun Arbeitstage betrug. Die Beschränkung des Nutzungsausfalls auf die reine Reparaturdauer vom 09.07. 2007 bis zum 17.07.2007 ist vorliegend bereits vom Ansatz her verfehlt. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass das Klägerfahrzeug mit dem zunächst übersehenen Achsschaden nicht verkehrssicher war und vom Kläger deshalb nicht im Straßenverkehr geführt werden durfte. Der Ausfall des Fahrzeugs erfasst den Zeitraum vom Unfalltag, dem 21.06.2007 bis zum Rückhalt des Fahrzeugs aus der Reparaturwerkstatt am 17.07.2007. Davon kann der Zeitraum von vier Tagen abgezogen werden. Die Notwendigkeit der Schadensfeststellung ergab sich schon nach dem Unfall. Der Kläger hätte deshalb den Auftrag zur Begutachtung des Schadens schon am Freitag, den 22.06.2007 und nicht erst am Mittwoch, den 27.06.2007, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H ergibt, erteilen können. Aber auch unter Abrechnung diese vier Tage verbleibt ein Zeitraum von 16 Tagen, für den der Kläger den Nutzungsausfall berechtigt verlangt.

Die Beklagten haben somit dem Kläger den Schadensbetrag von 1.065,00 € zu 67% zu ersetzen. Das sind 713,55 €.

Damit haben die Beklagten dem Kläger insgesamt

1.810,33 € + 713,55 € = 2.523,88 €

auf Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Minderwert, Nutzungsausfall-entschädigung und Unkostenpauschale zu ersetzen.

2. a) Auf den Schadensbetrag in Höhe von 1.827,08 € schulden die Beklagten dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2007. Der Kläger hat die Beklagte zu 2 mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2007 unter Fristsetzung zum 18.07.2007 zur Zahlung von 2.753,90 € Reparaturkosten, 1.000,00 € Wertminderung, 25,00 € Unkostenpauschale und 510,03 € Sachverständigenkosten aufgefordert. Diese Positionen sind in dem Betrag von 2.523,88 € mit 1.827,08 € enthalten. Die Zahlungsaufforderung zum 18.07.2007 enthält eine befristete Mahnung. Mit Ablauf des 18.07.2007 kam die Beklagte zu 2 mit dem Betrag von 1.827,08 € in Verzug. Sie hat auf diesen Betrag ab dem 19.07.2007 die gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Da die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 bei der Schadensregulierung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertritt, muss sich der Beklagte zu 1 die Mahnung der Beklagten zu 2 nach § 164 Abs. 3 BGB zurechnen lassen. Er kam deshalb ebenfalls mit dem Ablauf des 18.07.2007 in Verzug. Er schulde deshalb die gesetzlichen Verzugszinsen ebenso wie die Beklagte zu 2. In analoger Anwendung des § 3 Nr. 2 PflVG a. F. haften die Beklagten als Gesamtschuldner.

b) Den Nutzungsausfall forderte der Kläger erstmals im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2007 unter Fristsetzung zum 09.08.2007. Mit dem Nutzungsausfall kamen die Beklagten deshalb mit Ablauf des 10.08.2007 in Verzug. Der zu ersetzenden Schadensbetrag von 2.523,88 € enthält den Nutzungsausfall mit einem Betrag von 696,80 €. Auf diesen Betrag schulden die Beklagten die gesetzlichen Verzugszinsen somit ab dem 10.08.2007.

c) Der Antrag auf Feststellung des Höherstufungsschadens ist entsprechend der Haftungsquote zu 67% begründet (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, § 249 Rn 37 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

d) Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe des Betrages von 603,93 €.

Der Kläger durfte zur Regulierung seines Schadens einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, 249 BGB nach dem Gegenstandswert zu ersetzen, der der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers entspricht. Der Kläger hatte gegen die Beklagten, wie vorstehend dargelegt, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.269,22 € und 713,55 €, insgesamt 6.982,77 €. Diese Forderung war berechtigterweise Gegenstand des Auftrags des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten zum vorgerichtlichen Forderungseinzug. Nach diesem Gegenstandswert steht den Klägervertretern die übliche 1,3-fache Geschäftsgebühr für den außer-gerichtliche Regulierungsauftrag gegen die Beklagten und die Kaskoversicherung zu. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Auftrag und nicht um zwei Aufträge, die gesondert einmal als Auftrag zur Regulierung gegenüber der Kaskoversicherung und einmal als Auftrag zur Regulierung gegenüber dem Beklagten abgerechnet werden können. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger den berechtigten Anspruch auch allein gegen die Beklagten geltend machen konnte. Soweit er für den berechtigten Anspruch gegen die Beklagten auch die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, haben die Beklagten dies wegen der Schadensminderungspflicht des Klägers nach

§ 254 BGB nicht zu vertreten. Zudem machte der Kläger seiner Kaskoversicherung gegenüber Mehransprüche geltend, die ihm gegenüber den Beklagten nicht zugestanden.

Zwar hat der Kläger gegen die Beklagten zunächst nur Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten, solange er diese noch nicht an seine Anwälte bezahlt hat. Der Anspruch auf Freistellung ist jedoch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Der nach § 250 BGB erforderlichen Fristsetzung bedurfte es vorliegend nicht. Dem Kläger auf eine Fristsetzung zu verweisen, wäre vorliegend eine reine Förmelei. Die Beklagten hätten auch bei Fristsetzung den Kläger nicht von den Anwaltskosten freigestellt. Er kann deshalb sogleich Schadensersatz in Geld verlangen.

Danach berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren deren Ersatz der Kläger von den Beklagten verlangen kann wie folgt:

Gegenstandswert: 6.982,77 €

1,3-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 487,50 €

Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

507,50 €

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 96,43 €

603,93 €

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Nr. 3 nur außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 461,13 € verlangt, verstößt der Zuspruch von 603,93 € nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO (Bindung an die Parteianträge). Der Kläger verlangt insgesamt vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € und 461,13 €, zusammen 1.122,29 €. Der zugesprochene Betrag bleibt damit hinter den geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zurück.

e) Auf den Betrag von 603,93 € stehen dem Kläger die ihm zugesprochenen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 21.11.2007 zu. Der Kläger hat die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 07.11.2007 unter Fristsetzung zum 20.11.2007 zur Zahlung der von ihm damals verlangten Anwaltskosten von 661,16 € und 548,59 €, insgesamt 1.209,75 € aufgefordert. Die Beklagten kamen deshalb mit Ablauf des 21.11.2007 mit den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Verzug.

III.

Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung und der Unkostenpauschale, die an Stelle des vom Kläger mit 1.065,00 € verlangten Betrages nur mit 713,55 € berücksichtigt worden sind, ergibt sich dies aus den Ausführungen zu II.1.

Wegen der nicht berücksichtigten Anwaltskosten ergibt sich dies aus den vor-stehenden Ausführungen zu II. 2. d.

Soweit der Kläger Zinsen auf die mit seiner Schadensrechnung verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 661,16 € bereits für die Zeit vor dem 21.11.2007, nämlich ab dem 29.10.2007 verlangt, hat der Kläger dies nicht begründet.

IV.

Aus der Haftungsverteilung 33% zulasten des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 und 67% zulasten der Beklagten folgt, dass die Widerklage unbegründet und abzuweisen ist. Der Beklagte zu 1 hat vorgerichtlich 1/3 seines Schadens und damit 33,33% seines Schadens von der Widerbeklagten zu 2 erhalten. Sein berechtigter Anspruch ist damit nach § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Vollstreckungsschutz ergibt sich aus § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gegenstandswert: 5.786,81 €; an diesem Streitwert sind die Beklagte zu 2 mit

4.538,07 € und die Widerbeklagte zu mit 1.248,74 € beteiligt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2008/27_C_15232_07urteil20080930.html - DE:AGD:2008:0930.27C15232.07.00

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