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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach dem objektiv erforderlichen Normaltarif. Ein sogenannter "Unfallersatztarif" ist nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn besondere Umstände der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Der Normaltarif kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden, wobei auch der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Grundlage darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |