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Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass wenn der Geschädigte eine eigene Reparaturwerkstatt zur Verfügung hat und in dieser Werkstatt insbesondere auch Fremdreparaturen durchführt, der Geschädigte gehalten ist, die Reparatur im eigenen Betrieb durchzuführen. Dem Geschädigten ist in diesem Fall auch der 20-prozentige Unternehmensgewinn zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte infolge der besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |