Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Halle v. 25.09.2008: Zum Ersatz des Unternehmensgewinns bei Eigenreparatur eines Unfallfahrzeugs in der eigenen Werkstatt




Das Amtsgericht Halle (Urteil vom 25.09.2008 - 2 C 1115-07) hat entschieden:

   Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass wenn der Geschädigte eine eigene Reparaturwerkstatt zur Verfügung hat und in dieser Werkstatt insbesondere auch Fremdreparaturen durchführt, der Geschädigte gehalten ist, die Reparatur im eigenen Betrieb durchzuführen. Dem Geschädigten ist in diesem Fall auch der 20-prozentige Unternehmensgewinn zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte infolge der besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 913,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 829,24 € seit dem 26.06.2007 und aus 84,50 € seit dem 29.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürften die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist den Beklagten am 29.02.2008 zugestellt worden.

Die zulässige Klage ist auch im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der weitergehenden Reparaturkosten aus §§ 3 PflVG, 249 f. BGB. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. OLG Hamm, DAR 90, 143; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht Nr. 1996, 71-72; BGHZ 54, 82), dass wenn der Geschädigte, also in diesem Fall die Klägerin, eine eigene Reparaturwerkstatt zur Verfügung hat und in dieser Werkstatt insbesondere auch Fremdreparaturen durchführt, die Klägerin gehalten ist, die Reparatur im eigenen Betrieb durchzuführen.

Dem Geschädigten ist in diesem Fall auch der 20-prozentige Unternehmensgewinn zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte infolge der besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen. Der Verzicht auf diese Möglichkeit im Interesse des Schädigers ist nicht zumutbar (vgl. OLG München, Versicherungsrecht 1966, 668; Landgericht Wiesbaden ZfSch 1991, 264; BGH Versicherungsrecht 1978, 243).

Der Zeuge Z. hat dargelegt, dass in der Reparaturwerkstatt der Klägerin im wesentlichen Fremdreparaturen durchgeführt werden. Der Zeuge hat detailliert beschrieben, dass zum Zeitpunkt der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Werkstatt ausgelastet war. Der Zeuge hat beschrieben, dass seit 2006 eine stetige Zunahme der Arbeitsbelastung stattgefunden hat, dass infolge dessen auch jedes Jahr zusätzliche Mitarbeiter eingestellt wurden.

Die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben auch nicht darlegen und beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Klägerin ohnehin nicht in der Lage war, ihre Werkstatt durch Fremdaufträge anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen. Der Zeuge Z. hat vielmehr dargelegt, dass die Werkstatt zum Reparaturzeitpunkt derart ausgelastet war, dass ein Vorlauf von etwa 3 Wochen bestand, bis ein Fahrzeug tatsächlich repariert werden konnte. Selbst wenn man versucht habe, einen Unfallschaden dazwischen zu schieben, habe dies in dieser Zeit bedeutet, dass das nicht etwa nur 1 Woche, sondern 1 ½ bis 2 Wochen gedauert habe, bis dann tatsächlich repariert worden sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei wie ein normales Kundenfahrzeug behandelt worden. Auch der Umstand, dass das Gutachten des Dipl.-Ing. Leupold das selbe Datum trägt wie die Rechnung, lässt nicht den Rückschluss zu, dass freie Kapazitäten in der Werkstatt der Klägerin bestanden, weil das Fahrzeug umgehend repariert wurde. Der Zeuge Z. hat dargelegt, dass ein Gutachten regelmäßig parallel zur Reparatur erstellt wird. Dies sei deshalb notwendig, da weitere Schäden oftmals erst während der Reparatur offenkundig würden und ein Gutachten erst im Anschluss an die Reparatur erstellt werden könne.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Klägerin hat die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2007 zur Zahlung bis zum 25.06.2007 aufgefordert. Die Beklagten befanden sich ab dem 26.06.2007 mit der Leistung im Verzug.

Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 84,50 € unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.

Der Klägerin steht insoweit ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit, dem 29.02.2008, aus §§ 288, 291 BGB zu.

Die weitergehende Zinsforderung war abzuweisen.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagten ab dem 26.06.2007 mit der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Verzug befunden haben. Auf diesen Umstand ist die Klägerin durch die Beklagten in der Klageerwiderung vom 07.04.2008, dort auf Blatt 6, auch hingewiesen worden, so dass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises im Sinne von § 139 ZPO nicht mehr bedurfte.

In Höhe von 5,00 € war die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht eine Kostenpauschale in Höhe von lediglich 20,00 € zu. Ein weitergehender Anspruch in Höhe von 5,00 €, der hier klageweise geltend gemacht wird, besteht nicht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Betrag von 20,00 € angemessen (LG Bielefeld, Beschluss vom 16.10.2007 zu 21 S 214/07; Urteil vom 06.06.2007 zu 21 S 68/07; vom 28.03.2007 zu 21 S 26/07; vom 21.02.2007 zu 21 S 267/06; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 zu 27 U 37/05; OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007 zu 8 U 48/06).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO.

Die Klage ist in Höhe von lediglich 5,00 € abgewiesen worden. Dies macht nicht einmal 1 % der eingeklagten Hauptsumme aus, so dass die Kosten vollständig der Beklagtenseite aufzuerlegen waren.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, betraf die Erledigungserklärung lediglich eine Nebenforderung, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Forderung keine weiteren Kosten entstanden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_halle/j2008/2_C_1115_07urteil20080925.html - DE:AGHW:2008:0925.2C1115.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum