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Ein sogenannter "Führerschein-Tourismus" liegt vor, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. In solchen Fällen verstößt eine Entziehungsverfügung gegen eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht gegen die Richtlinie 91/439/EWG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |