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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist hinsichtlich der Auswahl eines Sachverständigen nicht verpflichtet, einen möglichst preiswerten Sachverständigen zu wählen, da es ihm regelmäßig nicht möglich ist, die erforderlichen Kosten für ein Gutachten auch nur annähernd zu überblicken. Die vom Sachverständigen begehrten Kosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie am oberen Rand, aber nicht außerhalb des üblichen Schwankungsbereiches liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |