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Eine Entziehungsverfügung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn diese innerhalb einer im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde. Sie ist auch rechtmäßig, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren, was sich aus dem Führerschein selbst ergeben kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |