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1. Eine EU-Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen werden, wenn der Betreffende von Anfang an nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt war. § 3 Abs. 1 StVG enthält die Ermächtigung für eine entsprechende deklaratorische Feststellung in diesem Fall. 2. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG verlangt keinen behördlichen Ermessensakt. (Leitsätze des Gerichts) |