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Ein Missbrauch der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit (sog. "Führerschein-Tourismus") ist anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Dabei ist nicht erheblich, dass nach nationalem Recht des Ausstellungsstaates ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis offenbar nicht erforderlich war, da rechtlich entscheidend der Verstoß gegen das auch dort geltende EU-Recht ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |