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§ 39 Abs. 3a des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) normiert eine materielle Verfahrenspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, wenn Einwendungen verspätet bei der Anhörungsbehörde geltend gemacht wurden. Die im Landesstraßenbedarfsplan getroffene Feststellung des Bedarfs für den Bau neuer Landesstraßen ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW und das gerichtliche Verfahren verbindlich; eine zusätzliche Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr, sondern nur einer Überprüfung, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens evident unsachlich überschritten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |