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Die im Landesstraßenbedarfsplan getroffene Feststellung des Bedarfs für den Bau einer Landesstraße ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich; eine zusätzliche Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit ist nicht mehr erforderlich, es sei denn, die Bedarfsfeststellung ist evident unsachlich. Bei der Variantenprüfung ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung darstellen würde und sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |