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Die Heranziehung des Halters als Zustandsstörer für Abschleppkosten ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde es versäumt hat, den vor Ort anwesenden Fahrzeugführer zu ermitteln. Zwar genügt die Behörde ihren Aufklärungspflichten in der Regel durch Befragung des Halters nach dem Fahrer, doch gilt dies nicht, wenn der Verhaltensstörer unmittelbar vor Ort hätte festgestellt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |