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Die Abstandsmessung durch Fahrzeugbeobachtung aus einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug gilt als sehr unzuverlässig. Eine Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes ist nicht möglich, wenn der Messbeamte vier Dinge gleichzeitig tun musste (gleichbleibende Geschwindigkeit, Beobachtungsstrecke, gleichbleibender Abstand, übriger Verkehr), da dies menschlichem Ermessen nach nicht gleichzeitig stattfinden kann. Eine nachträgliche Abstandsnachstellung auf einem Parkplatz reicht zur Abstandsbestimmung nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |