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Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden am Fahrzeug auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind und macht die Klägerin zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, kann ihr auch für die Schäden, die auf den Unfall zurückzuführen sein können, kein Ersatz geleistet werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die kompatiblen Schäden einem früheren Schadensereignis zuzuordnen sind. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Vorschäden vorhanden waren und wie diese gegebenenfalls instand gesetzt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |