Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 15.08.2008: Zur Umschreibung einer Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 15.08.2008 - 7 K 395/08) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung einer Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV besteht nicht, wenn der Antrag nicht während der Dauer des Dienstverhältnisses gestellt wird, wobei das Dienstverhältnis nur bis zu seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienst-Fahrerlaubnis besteht. Eine Umschreibung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt voraus, dass der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird und eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV vorgelegt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 18. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner Bundeswehrfahrerlaubnis der Klasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis ohne (erneute) theoretische und praktische Prüfung.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die prüfungsfreie Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis gegenüber dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis möglich, wenn dieser die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses beantragt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung seiner Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C am 10. April 2007 stand der Kläger nicht mehr im Dienstverhältnis der Bundeswehr. Ausweislich seines Bundeswehr-Dienstzeugnisses vom 00.00.0000endete sein Wehrdienst und somit das Bundeswehr-Dienstverhältnis am 00.00.0000(§ 28 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -).

Auch der Umstand, dass der Kläger nach wie vor Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer für die Klassen B und C ist, lässt das Dienstverhältnis nicht über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortbestehen. Dienstverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1 FeV ist das Dienstverhältnis nur bis zu seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienst-Fahrerlaubnis. Bei einer Wiederbegründung des Dienstverhältnisses - wie sie bei Reservisten beispielsweise im Rahmen einer Wehrübung möglich ist - kann eine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV daher nicht mehr erteilt werden, selbst wenn es möglich wäre, den Führerschein noch während des neuen, in der Regel kurzfristigen Dienstverhältnisses auszuhändigen.

Vgl. Bousksa/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 1 zu § 27 FeV.

An der Beendigung des Dienstverhältnisses ändert sich auch nichts, falls der Dienstführerschein des Klägers nach Beendigung seines Wehrdienstes entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht eingezogen worden sein sollte. Der Besitz eines Bundeswehrführerscheins begründet nicht das Bestehen eines Bundeswehrdienstverhältnisses.

Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Umschreibung ergibt sich ferner nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Umschreibung einer Bundeswehr- Fahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis möglich, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird und der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV über die von der Dienstfahrerlaubnis umfassten Fahrerlaubnis-Klassen vorlegt. Der Kläger hat die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis erst am 00.00.0000 und somit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses ( 00.00.0000) beantragt. Unabhängig davon hat der Kläger auch eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV nicht beantragt.

Auch kann § 27 Abs. 2 Satz 1 FeV - der eine dem § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechende Frist nicht enthält - auch nicht zur Auslegung der vorgenannten Vorschrift herangezogen werden. § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV regelt den Fall des Klägers eindeutig und abschließend, so dass - entgegen den Ausführungen des Klägers - kein Raum für einen Verzicht auf das Einhalten der 2-Jahres-Frist besteht.

Schließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 FeV herleiten. Danach ist die dienstliche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis beim Erwerb der Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse die Erleichterung des § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV zu gewähren. Diese Konstellation liegt hier nicht vor, denn der Kläger war Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis und begehrt nunmehr eine allgemeine Fahrerlaubnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_K_395_08urteil20080815.html - DE:VGGE:2008:0815.7K395.08.00

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