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Ein Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung einer Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV besteht nicht, wenn der Antrag nicht während der Dauer des Dienstverhältnisses gestellt wird, wobei das Dienstverhältnis nur bis zu seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienst-Fahrerlaubnis besteht. Eine Umschreibung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt voraus, dass der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird und eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV vorgelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |