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Die Regelung in § 13 Abs. 5 AKB, wonach bei einer Abrechnung auf Gutachten-/Kostenvoranschlagbasis der Versicherer den Betrag ersetzt, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt, soweit die Kosten der Wiederherstellung diesen Betrag übersteigen, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Bei fiktiver Abrechnung wird der erstattungsfähige Betrag durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |