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Die Entfernung von Sperrpfosten zur Aufhebung einer Straßensperrung für den Durchgangsverkehr stellt eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 4 StVO dar, die als Allgemeinverfügung mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Auf solche verkehrsregelnden Anordnungen und deren Aufhebung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entsprechend anwendbar. Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage kann die aufschiebende Wirkung der Klage im Rahmen einer Interessenabwägung angeordnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |