Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Arnsberg v. 12.08.2008: Aufhebung einer Straßensperrung für den Durchgangsverkehr: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 12.08.2008 - 7 L 444/08) hat entschieden:

   Die Entfernung von Sperrpfosten zur Aufhebung einer Straßensperrung für den Durchgangsverkehr stellt eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 4 StVO dar, die als Allgemeinverfügung mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Auf solche verkehrsregelnden Anordnungen und deren Aufhebung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entsprechend anwendbar. Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage kann die aufschiebende Wirkung der Klage im Rahmen einer Interessenabwägung angeordnet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht

Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Klage

gegen die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße in X für den Durchgangsverkehr

durch Entfernung der zwischen den Häusern N.-----straße und aufgestellten

Sperrpfosten gemäß dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom

5. Juni 2008, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


a. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO statthaft, weil der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die verkehrsregelnde Anordnung in Gestalt der Entfernung der Sperrpfosten in der N.-----straße entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Bei der Aufstellung von Sperrpfosten handelt es sich um eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW), die grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.

So ist die Anordnung zur Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens darauf gerichtet, eine konkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie gegenüber den Verkehrsteilnehmern die Benutzung einer Straße beschränkt bzw. verbietet. Die Bekanntgabe der verkehrsregelnden Anordnung erfolgt durch die Aufstellung der Sperrpfosten (§ 41 Abs. 3 VwVfG.NRW). Ein Sperrpfosten ist insoweit eine Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO), deren Regelungen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen (§ 43 Abs. 2 StVO); ihr kann ein ähnlicher Regelungsgehalt wie Verkehrszeichen zukommen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). Nach ständiger Rechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass - wie hier - als actus contrarius eine solche Verkehrseinrichtung entfernt werden soll.

Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht insbesondere auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008 mangels einer Regelung mit Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.NRW handelt.

Denn spätestens mit der zwischenzeitlichen Entfernung der streitbefangenen Sperrpfosten am 25. Juni 2008 ist die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 4 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern und gemäß den §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.NRW in bezug auf die Anlieger - damit auch der Antragstellerin - bekannt gegeben worden und hat damit zugleich äußere Wirksamkeit entfaltet. Dass sich die Antragsgegnerin zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereit erklärt hat, vorübergehend, also bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Eilverfahren, den weiteren Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung auszusetzen, lässt den Bestand der verkehrsrechtliche Anordnung und deren Bekanntgabe unberührt und entspricht nur der Rechtslage, die bestanden hätte, wenn das Gericht durch einen sog. „Hängebeschluss" bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage vorläufig angeordnet hätte, damit in der Zeit zwischen Eingang des Antrags und der Eilentscheidung des Gerichts keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 80 Rdnr. 170 m.w.N.

b. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Zwar kann sie sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte Dritter berufen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie z.B. der anderen Anlieger, anderer Verkehrsteilnehmer oder der Schüler, zumal insoweit ihr eigener Sohn nicht mehr zur Schule geht; gleichwohl kann sie selbst als Anliegerin der Straße E. gegenüber dem Erlass der hier streitbefangenen verkehrsregelnden Anordnung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nicht gegeben seien oder dass ihre Belange ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden seien.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unter anderem auch vorgetragen, dass ihre individuellen Anliegerrechte im Rahmen der streitbefangenen Entscheidung nicht hinreichend abgewogen worden seien und dass für sie nach Aufhebung der Sperrung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße E. eine konkrete Gefährdungssituation bestehe, so dass mit Blick auf diesen Vortrag, eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten zumindest möglich und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine Interessenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse oder aber das private Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers überwiegt. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, wenn sich die angefochtene behördliche Verfügung bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage in der Regel aus, wenn sich bei summarischer Überprüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung herausstellt. Lassen sich hingegen die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung des Sachverhaltes nicht hinreichend feststellen, bedarf es im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung der Prüfung, ob im Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes oder dem Interesse am Aufschub der Vorrang einzuräumen ist.

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die streitbefangene Aufhebung der auf der N.-----straße zwischen den Häusern und angebrachten Sperrpfosten weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig (a.). Die insoweit vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin aus, so dass der Vollzug der streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung des beschließenden Gerichts in dem Hauptsacheverfahren 7 K 2033/08 auszusetzen ist (b.).

a. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin in dem Verfahren 7 K 2033/08 sind nach derzeitigem Stand bei summarischer Prüfung als offen zu bewerten.

Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Aufhebung der Sperrpfosten hat sich die Antragstellerin auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO berufen.

Insoweit ist bereits fraglich und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung im vorliegenden Fall auf § 49 Abs. 2 VwVfG.NRW oder § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt werden konnte.

Unterstellt man zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Aufhebung einer vormaligen verkehrsrechtlichen Anordnung die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO wird im Hauptsacheverfahren zum einen weiter zu klären sein, ob es sich mit Blick auf den Erforschungszeitraum von immerhin einem Jahr hinsichtlich der Sperrung der N.-----straße auf der Grundlage des der Aufhebung dieser Sperrung vorausgehenden Beschlusses des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 14. Juni 2007 überhaupt um einen zulässigen Probebetrieb gehandelt hat.

Zum anderen muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der getroffenen - und nach Maßgabe des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbaren - Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung der Sperrung der N.-----straße alle relevanten Ermessenskriterien in ihre Entscheidung mit einbezogen hat, zumal insoweit in der Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 noch auf der Grundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der Verträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens I1. , sowie der Verkehrszählungen vom 17. April 2008 davon ausgegangen worden ist, dass die Beibehaltung der Sperrung der N.-----straße der Verkehrssicherheit diene und keine Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. Vor diesem Hintergrund wird sich im Hauptsacheverfahren auch die Frage stellen, ob die Beschlussfassung des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008 auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO nach der vorgenommenen und etwaig weiter notwendigen Verkehrsbewegungsunter- suchungen auf eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage gestützt wurde.

Bei den hier aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die streitbefangene verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin handelt es sich um schwierige materiellrechtliche Fragen, die im Rahmen einer im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung von der Kammer nicht abschließend beurteilt werden können und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

b. Lassen sich mithin die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Anfechtungsklage nicht abschließend und eindeutig erkennen, bedarf es einer allgemeinen Interessenabwägung unter Berücksichtigung des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der hier streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese Interessenabwägung fällt im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Im Rahmen dieser allgemeinen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin darauf beruft, dass es im Falle einer Demontage der Sperrpfosten in der N.-----straße zu einem erheblich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Straße E. komme, so dass sie sich einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens ausgesetzt sieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit um ein sehr hochwertiges Rechtsgut handelt. Die von der Antragstellerin insoweit gemachten Angaben sind mit Blick auf den Ausbauzustand der Straße E. , deren asphaltierte Breite zwischen 2,2 m und 2,7 m liegt, unter Berücksichtigung der örtlichen Topographie sowie des Fehlens weiterer Teileinrichtungen (wie z.B. Gehwegstreifen) und der Grundlage der vorgenommenen Verkehrszählungen sowie dem Vorbringen auch anderer Anlieger, wie es sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, bei summarischer Prüfung auch zumindest schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Selbst die Antragsgegnerin muss bei der Anordnung der probeweisen Sperrung der N.----- straße von einer Gefahr der Verkehrsteilnehmer und der Anlieger ausgegangen sein, da dies eine Grundvoraussetzung für die Anordnung einer probeweisen Verkehrsbeschränkung ist. Insoweit dürfen überhaupt keine behördlichen Zweifel an dem Bestehen einer konkreten Gefährdungslage vorliegen, sondern nur in Bezug auf die geeigneten Maßnahmen.

Zudem geht auch die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 davon aus, dass die Sperrung der N.-----straße mit Blick auf den Ausbau der N.-----straße und der angrenzenden Straßen, wie der Straße E. , der Verkehrssicherheit dient.

Demgegenüber tritt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Aufhebung der Sperrung der N.-----straße zurück. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs und der Förderung und Wahrung des Verkehrsflusses. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 auf der Grundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der Verträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens Hevel, sowie der Verkehrszählungen vom 17. April 2008 ausgeführt, dass die Sperrung der N.----- straße keine nachweisbaren negativen Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. Die N.-----straße erschließe gerade keine weiteren Straßen, würde aber, wenn sie offen wäre, die Wohnbereiche an L. , G. und L1. mit dem Bereich I1. Dorf auf direktem Wege verbinden. Diese direkte Verbindung ist jedoch auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Verbindungsfunktion der N.-----straße sei vielmehr von „lokalpolitischer Bedeutung" und könne „nicht verkehrstechnisch" begründet werden. Überdies fällt im Rahmen dieser Abwägung ins Gewicht, dass in den Einmündungsbereichen der Straßen E. /C. und N.-----straße /I1. Straße jeweils das Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO - Verbot für Fahrzeuge aller Art - mit Zusatzzeichen „Fahrräder und Anlieger frei" angeordnet ist. Der hier in Rede stehende Verkehrsbereich darf mithin ohnehin nur von den Anliegern genutzt werden und dient verkehrsregelungstechnisch von vornherein nicht dem Durchgangsverkehr. Dritte, die gar nicht Anlieger des in Rede stehenden Verkehrsbereichs sind, sind somit durch die Sperrung der N.-----straße nicht in ihren Rechten betroffen. Demgegenüber spricht sich aber gerade der weit überwiegende Anteil der Anlieger des betroffenen Verkehrsbereichs - wie insbesondere die eingereichten Unterschriftenlisten und zahlreichen zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Eingaben zeigen - für eine weitere Sperrung der N.-----straße aus und ist insoweit auch bereit, entsprechende Umwegfahrten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kommt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter der Antragstellerin und die besondere Verkehrssituation im Bereich N.-----straße /E. -straße dem Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse an dem Vollzug der Aufhebung der Sperrung der N.----- straße im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung Vorrang zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bewertet hierbei in Anlehnung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) das wirtschaftliche Interesse bei Streitigkeiten bezüglich einer verkehrsregelnden Anordnung mit dem in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR. Angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens war dieser Betrag nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 EUR zu halbieren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2008/7_L_444_08beschluss20080812.html - DE:VGAR:2008:0812.7L444.08.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum