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Die Rechtsgrundlage für Straßenbaubeiträge ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der kommunalen Straßenbaubeitragssatzung. Die Einstufung einer Straße als Haupterschließungsanlage für die Beitragsbemessung beurteilt sich nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem Ausbauzustand, der straßenrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen. Ein Erneuerungsvorteil für Anliegergrundstücke besteht, wenn der Gebrauchswert durch die Ausbaumaßnahme, etwa durch Parkstreifen oder einen frostsicheren Unterbau, gesteigert wird, wobei die Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |