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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit nach der Anordnung eines Aufbauseminars und einer Verwarnung eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begeht. Private Interessen des Antragstellers, die der Entziehung entgegenstehen, können angesichts der gesetzlichen Regelung, die keinen Entscheidungsspielraum zulässt, nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |