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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entfällt nicht schon deshalb, weil sie nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |