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Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn diese unter Missachtung des Wohnsitzprinzips ausgestellt wurde und der Inhaber zuvor in Deutschland eine Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen bekommen hatte. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt in solchen Fällen das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |