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Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, auch wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob der Inhaber das Wohnsitzerfordernis im Ausstellermitgliedstaat erfüllt hatte und nach nationalem Recht als fahrungeeignet gilt. Eine Nachprüfung der Fahreignung nach nationalem Recht ist dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, es sei denn, es steht auf der Grundlage unbestreitbarer Informationen fest, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte und ihm im Aufnahmemitgliedstaat eine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |