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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn ein Anfallsleiden gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung erfordert. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs überwiegt in solchen Fällen das private Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Die Klärung der Kraftfahreignung erfordert eine verkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung, eine einfache ärztliche Bescheinigung ist hierfür nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |