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Der Nachweis, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug einen auf der Autobahn liegenden Gegenstand überrollt und hochgeschleudert hat, ist nicht geführt, wenn die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs das Überfahren des Gegenstands bei hoher Geschwindigkeit nicht wahrgenommen haben, da dies akustisch und taktil wahrnehmbar gewesen wäre. Selbst wenn der Nachweis geführt worden wäre, dass das vorausfahrende Fahrzeug den Gegenstand überrollt und hochgeschleudert hat, wäre eine Haftung ausgeschlossen, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt. Denn das Nichterkennen und Hochschleudern schwer erkennbarer Hindernisse und Gegenstände, für deren Vorhandensein auf der Fahrbahn keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht vorwerfbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |