Das Sichtfahrgebot verlangt, dass man stets nur so schnell fährt, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten.
Besonders wenn nachts außerorts ohne Fremdbeleuchtung mit Abblendlicht gefahren wird, wird häufig gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.
BGH v. 27.06.1972:
Den Kraftfahrer, der bei Nacht auf ein unbeleuchtetes und nicht bewegtes Hindernis auffährt, trifft regelmäßig ein Verschulden an diesem Unfall. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne weiteres bei Hindernissen, die frei in den Luftraum über der Verkehrsfläche hineinragen.
OLG Frankfurt am Main v. 21.06.1989:
Bei Fahren mit Abblendlicht ist eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr als grobes Verschulden anzusehen.
BGH v. 13.02.1990:
In einem Wohngebiet muss nicht wegen des Sichtfahrgebots die Fahrgeschwindigkeit bereits wegen rechts parkender Fahrzeuge herabgesetzt werden
BGH v. 12.05.1998:
Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten dar.
AG Erkelenz v. 02.02.1996:
Haftungsverteilung 50 zu 50 zwischen betrunkenem auf der Straße stehendem Radfahrer und Pkw-Führer, der mit 60 km/h bei Dunkelheit das Sichtfahrgebot verletzt
BGH v. 22.02.2000:
Bei Dunkelheit darf zur Überprüfung der erforderlichen Überholstrecke kurz das Fernlicht benutzt werden. Eine Überholgeschwindigkeit von 80 km/h bei Abblendlicht ist zu hoch.
OLG Köln v. 11.10.2002:
Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verletzt, wer bei Dunkelheit mit Abblendlicht auf gerader, regennasser Landstraße schneller als 40 km/h fährt.
OLG Celle v. 03.01.2005:
Ein (leichter) Verstoß des Kraftfahrers gegen das Sichtfahrgebot kann hinter dem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Tierhalters vollständig zurücktreten, dessen vier Pferde nach dem Ausbruch aus einer unmittelbar an einer Bundesstraße gelegenen unzureichend gesicherten Weide auf der Fahrbahn nur schwer erkennbare Hindernisse bildeten.
OLG Jena v. 14.10.2005:
Eine Verurteilung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO - Verstoß gegen das Sichtfahrgebot - setzt eine klare richterliche Vorstellung über die objektive und subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit voraus. Ausdrückliche Feststellungen im Urteil sind hierzu nur dann entbehrlich, wenn ein Unfall zweifelsfrei auf zu hoher Geschwindigkeit beruht (Anschluss an OLG Düsseldorf StVE Nr. 158 zu § 3 StVO).
LG Freiburg v. 25.02.2008:
Fahren auf Sicht im Sinne der §§ 3 Abs. 1 S. 4, 18 Abs. 6 StVO kann nachts auf unbeleuchteter Autobahn für einen Lkw-Fahrer bedeuten, dass er bei Abblendlicht mit 30 m Sichtweite eine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten darf. Fährt er gleichwohl schneller (hier: 86 km/h) und prallt auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug, wodurch ein Mensch getötet wird, ist er der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig.
OLG Karlsruhe v. 19.03.2009:
Eine (nachgewiesene) Überschreitung der Sichtgeschwindigkeit kann sich auf die Haftungsquote nicht auswirken, wenn nicht feststeht, ob die Schäden (hier: schwere Verletzungen) des PKW-Fahrers bei Einhalten der Sichtgeschwindigkeit geringer gewesen wären.
OLG Jena v. 24.06.2009:
Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll den Fahrer auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren oder in solche hinein zu fahren, bedeutet also, dass sich der Fahrer jederzeit auf Fahrbahnhindernisse einstellen und mit ihnen rechnen muss, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit. Dies erlaubt grundsätzlich nur ein Fahren auf Sicht; dies bedeutet, dass ein Fahrer die Geschwindigkeit (des Fahrzeugs) auch den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).
LG Saarbrücken v. 26.06.2009:
Zur Haftungsabwägung bei der Kollision eines quer zur Fahrbahn stehenden und zum Teil in diese hineinragenden Fahrzeugs, dessen Fahrer zuvor ausgestiegen war, um das Garagentor zu seinem Anwesen zu öffnen, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat bzw. nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit fuhr (2/3 zu Lasten des Kfz-Führers im fließienden Verkehr).
LG Köln v. 25.03.2010:
Stößt ein Kfz in der Dunkelheit mit einem infolge eines Wendemanövers quer zur Fahrbahn stehenden Lkw-Anhänger zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Führer des Kfz entweder unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes anderes Fahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Ein Kraftfahrer darf gerade auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.
OLG Jena v. 17.02.2012:
Die Entfernung, aus der ein Hindernis bei Nacht für den Fahrzeugführer erkennbar ist, ist nicht stets mit der Ausleuchtungsweite der jeweils in Betrieb befindlichen Fahrzeugscheinwerfer identisch. Sie hängt vielmehr maßgeblich von Größe, Form und Farbe des Hindernisses ab. Die im konkreten Fall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO höchstzulässige Geschwindigkeit bestimmt sich deshalb danach, ob der Fahrzeugführer mit einem derartigen Hindernis rechnen musste und bejahendenfalls, wie lang sein Anhalteweg höchstens sein darf, um nach Erkennen des Hindernisses noch vor ihm zum Stehen zu kommen.
OLG Dresden v. 09.05.2017:
Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Bei breiten Straßen bezieht sich der erforderliche Überblick daher - wie der Grundsatz des Fahrens auf Sichtweite bei Dunkelheit - nur auf den vom Kraftfahrer in Anspruch genommenen Fahrstreifen, nicht auf die ganze Fahrbahn (so KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10; BGH, Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 205/83).
BGH v. 09.02.1971:
Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 1/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes und unbeleuchtetes Fahrzeug
BGH v. 09.12.1986:
Auf Autobahnen muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Kfz nach § 4 Abs.1 S.1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Jedoch ist nicht mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben zu rechnen; vielmehr kann der nachfolgende Fahrer, wenn keine besonderen Umstände dem entgegenstehen, den vollen Weg einer Notbremsung des Vorausfahrenden bei Bemessung seines Abstands einkalkulieren. Der nachfolgende Kraftfahrer ist nach § 4 Abs.1 S.1 StVO nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch den Vorausfahrenden zunächst verdeckten Hindernis anhalten kann, wenn dieser - ohne zu bremsen - unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt.
BGH v. 18.10.1988:
Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast, wenn sich bei einem Auffahrunfall der Auffahrende zur Erschütterung des für sein Verschulden sprechenden ersten Anscheins darauf beruft, daß ihm die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarfahrspur ausgewichenes anderes Fahrzeug versperrt gewesen sei (im Anschluß an BGH, 1986-12-09, VI ZR 138/85, VersR 1987, 358).
OLG Karlsruhe v. 07.11.1990:
Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 1/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes und unbeleuchtetes Fahrzeug
OLG Köln v. 24.04.1996:
Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.
OLG Frankfurt am Main v. 17.04.2000:
Zum Anscheinsbeweis gegen einen Kraftfahrer, der mit dem Pkw nachts auf einen an einer Steigung mit 50 km/h auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn vorausfahrenden Lkw, dessen rechte Schlussleuchte mit einer 5 Watt-Birne bestückt ist, auffährt, und zum Sichtfahrgebot auf Autobahnen bei Dunkelheit.
OLG Jena v. 13.09.2005:
Folgt ein Pkw-Fahrer seinem Vordermann auf der linken Fahrspur einer dreispurigen Autobahn ohne Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h und im Abstand „halber Tacho“, trägt er eine Mithaftung für den ihm entstandenen Sachschaden aus erhöhter Betriebsgefahr (hier: 30%), wenn er nach einem plötzlichen Ausweichen des Vordermannes nach rechts auf einen auf der Fahrbahn liegenden Reifen auffährt, den ein Lkw verloren hatte (der Lkw-Halter bzw. Fahrer trägt 70% der Haftung).
OLG Hamm v. 25.04.2006:
Eine Geschwindigkeit von 65 km/h und mehr bei Dunkelheit auf einer Landstraße genügt nicht den Anforderungen eines Fahrens auf Sicht, weil die Erkennbarkeitsentfernung in Bezug auf Pferde - ebenso wie bei dunkel gekleideten Fußgängern - nicht mehr als 30 Meter beträgt.
OLG Koblenz v. 02.07.2007:
Das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gilt gerade auch bei Dunkelheit. Es darf also nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke angehalten werden kann. Dass diese Regel häufig nicht eingehalten wird, entlastet nicht.
OLG Brandenburg v. 06.09.2007:
Auch auf Autobahnen muss mit plötzlichen Hindernissen gerechnet werden, sodass mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit zu fahren ist.
LG Köln v. 18.04.2008:
Von einem Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass er bei Dunkelheit und diesigem Wetter aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit fährt und sich auch auf unbeleuchtete Hindernisse einstellt. Gerät er bei solchen Sichtverhältnissen gegen einen entgegen der Fahrtrichtung und ohne Reflektoren abgestellten Anhänger, so trifft ihn eine Mithaftung von einem Viertel des ersatzfähigen Schadens.
OLG Hamm v. 08.10.2009:
Kommt es zur Nachtzeit auf einer Landstraße zur Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ausgebrochenen Pferd, ist eine höhere Haftungsquote des Kfz-Halters von mehr als 50% selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot mitgewirkt hat.
OLG Köln v. 20.04.2010:
Ein Kraftfahrer darf im Straßenverkehr nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann. Bei Fernlicht ist die Sicht größer, damit kann auch die gefahrene Geschwindigkeit höher sein. Bei Fahrten mit Abblendlicht ist die Geschwindigkeit der geringeren Reichweite dieses Lichts anzupassen. Wer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug ganz kurz abblendet, ist nicht zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, wenn er innerhalb des zuvor vom Fernlicht ausgeleuchteten Raumes wieder aufblenden kann. Muss nach dem Abblenden länger mit Abblendlicht gefahren werden, so braucht der Kraftfahrer nicht sofort im Augenblick des Abblendens seine Geschwindigkeit auf das durch die geringere Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer bedingte Maß herabsetzen, etwa durch scharfes Bremsen. Vielmehr genügt es, wenn er bis zum Ende der vorher ausgeleuchteten Strecke seine Geschwindigkeit - allmählich - so weit herabgesetzt hat, dass er nunmehr innerhalb der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer anhalten kann.
LG Essen v. 25.11.2010:
Der Unfallgeschädigte, der bei Dunkelheit auf ein Hindernis auffährt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er entweder nicht auf Sicht oder mit unangepasst zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist. Auch bei einem groben Fahrfehler des eigentlichen Unfallverursachers kann eine Mithaftungsquote von 1/3 angemessen sein.
BGH v. 23.06.1987:
Der Kraftfahrer hat gemäß StVO §§ 1, 3 Abs 1 S 3 seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer - mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann.
LG München v. 28.11.2006:
Zwar gilt das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit auf der Autobahn, jedoch kann dem Kfz-Führer bei schwer erkennbaren Hindernissen, wie etwa einem verlorenen Reifen, kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn sich die Geschwindigkeit nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.
LG Hildesheim v. 17.12.2008:
Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden. Dies ist bei einer grauen Auffahrrampe aus Metall der Fall, die zuvor von einem vorausfahrenden Fahrzeug mangels ausreichender Ladungssicherung auf die Fahrbahn gefallen war.
OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Führt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.
OLG Köln v. 08.01.2014:
Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar sind. Dies gilt auch für Reifen- und sonstige Fahrzeugteile, die zuvor von einem LKW aufgrund einer Reifenpanne verloren bzw. abgerissen worden waren und die verstreut auf der Fahrbahn lagen. In dieser Konstellation spricht - anders als beim Auffahren auf ein größeres Hindernis, z.B. auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug - nicht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und damit eine unangepasste Geschwindigkeit.
KG Berlin v. 18.09.2010:
Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Ohne konkreten Anlass muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht darauf einstellen, dass ein Fußgänger plötzlich von der Seite auf der Fahrbahn treten könnte.
OLG München v. 12.06.2015:
Das Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber einem bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite gehenden volltrunkenen Fußgänger. Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren.
OLG Brandenburg v. 03.01.2019:
Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO) gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Der Beklagte zu 1. war deshalb nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er Fußgänger, die sich am rechten Fahrbahnrand befinden, noch rechtzeitig erkennen und auf ein plötzliches Betreten der Fahrbahn hätte reagieren können (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, Az. 4 U 1596/16).
OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015:
Das Gebot des Fahrens auf Sicht gemäß § 3 StVO erfordert es nicht, auf einer Landstraße so langsam zu fahren, dass jederzeit vor querenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen angehalten werden kann.
OLG Jena v. 14.10.2005:
Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.