Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.07.2008: Zur Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.07.2008 - 7 K 3642/07) hat entschieden:

   Ein Staat muss eine ausländische Fahrberechtigung nicht anerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis konnte in Deutschland entzogen werden, da der Führerschein als Wohnort H. und keinen Wohnort in Tschechien auswies.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein


Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Ein Vertagungsantrag ist nicht gestellt worden; auch sonst sind Hinderungsgründe nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Die zulässige Klage ist nicht begründet; denn der Beklagte hat zu Recht der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen und damit die Berechtigung aberkannt, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Auch die für die Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzten Gebühren und Auslagen sowie die angegriffenen Zwangsgeldbescheide sind rechtmäßig. Alle diese Maßnahmen verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klägerin ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihr war deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierfür sind zu Recht Gebühren in Höhe von 101 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben worden. Da sie den Führerschein nicht abgegeben hat, obwohl die Verpflichtung hierzu wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam war, sind auch die angefochtenen Zwangsgeldbescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Außerdem nimmt die Kammer auf ihre Beschlüsse in den Verfahren 7 L 1328/07 und 7 L 50/08 Bezug.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 entschieden hat, dass ein Staat eine ausländische Fahrberechtigung nicht anerkennen muss, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. So liegt der Fall hier. Der von der Klägerin vorgelegte Führerschein weist als Wohnort H. aus und keinen Wohnort in Tschechien. Deshalb konnte die von der Klägerin in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland unabhängig davon entzogen werden, ob nach der Ausstellung des Führerscheins erneut Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_K_3642_07urteil20080709.html - DE:VGGE:2008:0709.7K3642.07.00

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