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Ein Staat muss eine ausländische Fahrberechtigung nicht anerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis konnte in Deutschland entzogen werden, da der Führerschein als Wohnort H. und keinen Wohnort in Tschechien auswies. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |