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Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe ist offensichtlich rechtmäßig, wenn innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen wurde, nachdem bereits ein Aufbauseminar absolviert und eine schriftliche Verwarnung erfolgt waren (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Das private Interesse, weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, überwiegt in solchen Fällen nicht das öffentliche Interesse am sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |