Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 04.07.2008: Zur Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Abschleppanordnung auf Privatgrundstück oder im ruhenden Verkehr




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 04.07.2008 - 7 K 191/08) hat entschieden:

   Eine polizeiliche Abschleppanordnung ist rechtswidrig, wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt war und die Polizei nicht zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 2 PolG NRW tätig werden durfte, da zivilrechtliche Beseitigungsansprüche durchsetzbar gewesen wären und keine Eilbedürftigkeit vorlag. Auch im öffentlichen Verkehrsraum ist die Polizei für die Überwachung des ruhenden Verkehrs unzuständig, da hierfür die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind und eine Eilzuständigkeit der Polizei nicht gegeben war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tenor:

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 1. August 2007 über

97,34 EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

6. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten

wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 1. August 2007 über 97,34 EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage kommt für den hier angefochtenen Kostenbescheid des Beklagten zwar grundsätzlich § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) in Betracht. Danach hat der Ordnungspflichtige der Vollstreckungsbehörde die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten.

Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen nicht erfüllt, da die der Kostenerhebung zugrundeliegende Ersatzvornahme und Abschleppanordnung rechtswidrig war.

Nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) kann die Ersatzvornahme als Form des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

Die Polizeibeamten des Beklagten waren im vorliegenden Fall jedoch für die Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers im Wege der Ersatzvornahme zum einen nicht zuständig (I.); zum anderen waren auch die materiellen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nicht gegeben (II.).

I. Im vorliegenden Einzelfall waren die Polizeibeamten für die der Kostenforderung zugrundeliegende Anordnung der Ersatzvornahme nicht zuständig.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW umfasst die Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Der Einsatz der Polizei zum Schutz privater Rechte ist indes nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolG NRW zulässig und zwar nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers - zwischen den Beteiligten unstreitig - in einem Bereich abgestellt, der von dem Nutzungsberechtigten mit seinem landwirtschaftlichen Gerät als Zufahrt zu einem Feld genutzt wird. Das Fahrzeug befand sich insoweit aber - unabhängig davon ob es sich bei dem an dem Feld vorbeiführenden Feldweg um einen zumindest tatsächlich-öffentlichen Weg handelte - auf einem privaten Grundstück. Denn das Fahrzeug befand sich nach der Aktenlage nicht auf dem Feldweg, sondern auf dem als Zufahrt genutzten Rand des privaten Feldgrundstücks. Insoweit ist nicht bereits jeder - auch schwer zugängliche - Bereich, den man auf irgendeine Art und Weise mit einem Kraftfahrzeug noch erreichen kann, zugleich auch eine öffentliche Verkehrsfläche. Auf der Grundlage u.a. der von dem Kläger zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Lichtbilder (Bl. 6 der Beiakte Heft 1) handelt es sich hier um einen unbefestigten mit Grünwuchs überzogenen Streifen, auf dem ganz offenkundig kein öffentlicher Verkehr stattfindet. Es ist zum einen von dem Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Nutzungsberechtigte insoweit eine ausdrückliche Freigabe für den allgemeinen Verkehr auf dieser Zuwegung zu seinem Feld erteilt hat. Zum anderen kann auch auf der Grundlage der Nutzungsart und dem Zustand dieser Fläche bei objektiver Bewertung nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzungsberechtigte für die Zuwegung über diesem privatem Grund eine stillschweigende Freigabe für den allgemeinen Verkehr erteilt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, inwieweit überhaupt ein allgemeines Interesse für Dritte bestehen soll, mit ihrem Fahrzeug über das Privatgrundstück auf die landwirtschaftliche Nutzfläche zu fahren.

Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Nutzungsberechtigten gewesen, im Falle einer Behinderung durch das Fahrzeug des Klägers entsprechende zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 1004 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB - ggfs. mit Hilfe eines von ihm selbst zu beauftragenden Abschleppunternehmen - durchzusetzen. Dass hier die Durchsetzung dieser Beseitigungsansprüche ohne entsprechende polizeiliche Hilfe vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre, ist seitens des Beklagten weder substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Nutzungsberechtigte im vorliegenden Fall von Sonntag (3. Juni 2007) bis Dienstag (5. Juni 2007) zugewartet hat, bevor er sich überhaupt an die Polizei gewandt hat. Bis dahin hätte er in jedem Fall auch ohne Weiteres Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO vor den ordentlichen Gerichten erwirken können. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass das Abschleppunternehmen genauso schnell den Abschleppauftrag erfüllt hätte, wenn es den entsprechenden Auftrag von dem Nutzungsberechtigten erhalten hätte, der diese Auslagen dann von dem Kläger nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 677, 683 BGB hätte erstattet verlangen können. Ein Tätigwerden der Polizeibeamten war hier vor Ort - und dies war für die Beamten mit Blick auf die Örtlichkeit und den zeitlichen Geschehensablauf - auch ohne Weiteres erkennbar, nicht zum Schutz der privaten Rechte des Nutzungsberechtigten des Feldgrundstücks veranlasst.

2. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten annehmen wollte, dass das Fahrzeug des Klägers im öffentlichen Verkehrsraum gestanden hätte, so dass die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung Anwendung gefunden hätten, waren die Polizeibeamten auch deshalb unzuständig, weil für die Überwachung des ruhenden Verkehrs die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (POG NRW) sind die Kreispolizeibehörden - wie hier der Beklagte - zwar grundsätzlich für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig. Im Hinblick auf den ruhenden Verkehr trifft § 48 Abs. 3 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) jedoch eine besondere Regelung über die Zuständigkeit. Danach sind die örtlichen Ordnungsbehörden unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Der Begriff "unbeschadet" bedeutet insoweit nur, dass im Übrigen, die Zuständigkeit der Polizei für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs sowie für die Fälle der Eilzuständigkeit hiervon nicht berührt wird.

Eine Zuständigkeit der Polizei wäre insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW nur dann eröffnet gewesen, wenn ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre.

Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Abschleppanordnung ausweislich des Abschleppberichts an einem Dienstag um 12.35 Uhr getroffen worden ist. Seitens des Beklagten ist insoweit weder ein sachlicher Grund vorgetragen worden noch ist sonst ersichtlich, weshalb die an sich zuständige örtliche Ordnungsbehörde - hier der Bürgermeister der Stadt J. - zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen sein soll oder nicht rechtzeitig entsprechende Ordnungsmaßnahmen hätte ergreifen können. Dies gilt im vorliegenden Einzelfall um so mehr, da das Fahrzeug des Klägers bereits - in Kenntnis des Nutzungsberechtigten an dem Feld - seit Sonntag dort stand und die Abschleppmaßnahme erst am Dienstag erfolgte. Diese Eilkompetenz der Polizei gilt nur für eilige, unaufschiebbare Verfahrenskonstellationen, aber nicht für eilig gemachte Fälle, maßgeblich in der Form, dass ein Betroffener tagelang eine Eigentumsbeeinträchtigung duldet und dann die Polizei um Eilregelungen ersucht. Den Polizeibeamten vor Ort hätte sich anhand der Umstände vor Ort und des zeitlichen Ablaufs geradezu aufdrängen müssen, dass hier eine Eilentscheidung anstelle der für den ruhenden Verkehr nach § 48 Abs. 3 Satz 1 OBG an sich zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde nicht in Betracht kommen konnte.

Die Abschleppanordnung der Polizeibeamten und der hier streitbefangene Kostenbescheid ist wegen der Verletzung der sachlichen Zuständigkeitsregelungen zwar nicht nichtig i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 VwVfG.NRW,

vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 2000, § 44 Rdnr. 16 m.w.N., § 46 Rdnr. 23,

gleichwohl aber rechtswidrig und der Kostenbescheid bedarf der Aufhebung, da er ansonsten zu Lasten des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG.NRW wirksam bliebe.

Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten ist auch nicht nach § 46 VwVfG.NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt aber nur für gebundene Entscheidungen, nicht jedoch für Ermessensentscheidungen, da im Regelfall nicht auszuschließen ist, dass die zuständige Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können.

Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rdnr. 30, 33 m.w.N.

Bei einer Abschleppanordnung im Wege der Ersatzvornahme handelt es sich jedoch nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW ebenso wie nach § 52 Abs. 1 PolG NRW um eine Ermessenentscheidung. Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Ordnungsbehörde mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit - insbesondere auch die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, auf dem das Fahrzeug geparkt wurde - sowie den zeitlichen Geschehensablauf eine andere Entscheidung getroffen hätte.

II. Darüber hinaus war die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Abschleppanordnung der Polizeibeamten auch deshalb rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme gar nicht vorlagen.

Der Beklagte hat die den Kostenbescheid zugrundeliegende Ersatzvornahme in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid darauf gestützt, dass durch das geparkte Fahrzeug des Klägers ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit in Form einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO bestanden habe.

Indes lagen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO überhaupt nicht vor.

Nach dieser Vorschrift ist das Parken unter anderem "vor Grundstücksein- und -ausfahrten" unzulässig. Es ist schon fraglich, ob die vorliegende Feldeinfahrt mit Blick auf ihren Zustand und den gesamten baulichen Umständen (ungepflastert, mit durchgehenden Grünzeug und Gestrüpp durchsetzt) in diesem Sinne überhaupt schon für Dritte als Grundstückseinfahrt erkennbar war,

in jedem Fall betrifft § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO grundsätzlich nur das Parken "vor" oder "gegenüber" von Grundstücksausfahrten, wenn das Fahrzeug auf der Fahrbahn steht. Diese Vorschrift findet auf das Parken auf Privatflächen, die - wie hier - als Zuwegung zum Grundstück dienen, keine Anwendung.

Eine entsprechende Anwendung dieser bußgeldbewehrten Verkehrsvorschrift auch auf private Grundstückszufahrten selbst, scheidet mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 OWiG und dem hieraus abzuleitenden Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenrecht aus.

Soweit der Beklagte erstmals im Widerspruchsbescheid - zu dessen Erlass er durch Aufhebung des § 6 POG NRW durch Änderungsgesetz vom 29. März 2007 (GVBl. NRW, 140) - nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO selbst berufen war, die Abschleppanordnung auch auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO gestützt hat, greift dies nicht durch. Denn das Fahrzeug des Klägers war auf einem Privatgrundstück und nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche - insbesondere auch nicht dem Feldweg - abgestellt, so dass diese Verkehrsvorschrift hier ebenfalls keine Anwendung fand.

Dass der Kläger eine Verwarnungsgeld i.H.v. 30,00 EUR entrichtet hat, steht dem nicht entgegen und ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der hier streitigen Kostenanforderung unerheblich. Es ist Sache des Klägers, wenn er die rechtswidrige Erhebung eines Verwarnungsgeldes gegen sich rechtskräftig werden lässt. Dies führt jedenfalls nicht dazu, dass eine rechtswidrige Abschleppanordnung rechtmäßig wird.

Auf das Vorliegen von Strafvorschriften (insbesondere § 240 StGB) hat der Beklagte seine Abschleppanordnung und den Kostenbescheid nicht gestützt. Auf der Grundlage der zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgänge und dem Vortrag des Beklagten, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten angesichts der nach den konkreten Verhältnissen überschaubaren Sachlage vor Ort von einem entsprechend erforderlichen Vorsatz (§ 15 StGB) und dem Verdacht eines verwerflichen Handelns (§ 240 Abs. 2 StGB) des Fahrzeugführers ausgehen durften.

Da die der Kostenanforderung zugrundeliegende Ersatzvornahme und Abschleppanordnung aus den o.a. Gründen rechtswidrig ist, war der Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2008/7_K_191_08urteil20080704.html - DE:VGAR:2008:0704.7K191.08.00

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