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Eine polizeiliche Abschleppanordnung ist rechtswidrig, wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt war und die Polizei nicht zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 2 PolG NRW tätig werden durfte, da zivilrechtliche Beseitigungsansprüche durchsetzbar gewesen wären und keine Eilbedürftigkeit vorlag. Auch im öffentlichen Verkehrsraum ist die Polizei für die Überwachung des ruhenden Verkehrs unzuständig, da hierfür die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind und eine Eilzuständigkeit der Polizei nicht gegeben war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |