Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 23.06.2008: Zur Kostenpflicht für eine Leerfahrt bei Abschleppauftrag auf einem Behindertenparkplatz




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 23.06.2008 - 20 K 1113/07) hat entschieden:

   Der Ordnungspflichtige hat die durch eine eingeleitete Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Das rechtswidrige Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Die Kosten für eine Leerfahrt können dem Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn der Abschleppauftrag nicht mehr storniert werden konnte, weil der Abschleppwagen das Betriebsgelände bereits verlassen hatte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

Gründe:


Der Kläger stellte sein Fahrzeug (00-00 ...) am Vormittag des 08.09.2006 im Bereich der U.--------gasse auf einem Behindertenparkplatz ab. Um 12.15 Uhr wurde über die Funkzentrale des Beklagten ein Abschleppauftrag erteilt. Um 12.16 Uhr erschien der Kläger bei seinem Fahrzeug. Auf entsprechende Information der Außendienstmitarbeiterin hin versuchte die Funkzentrale des Beklagten, den Auftrag (kostenfrei) zu stornieren, was aber nach Mitteilung des Abschleppunternehmens nicht mehr möglich war. Nach Hinweis des Beklagten, dass beabsichtigt sei, den Kläger zu den Kosten der eingeleiteten Maßnahme heranzuziehen, führte dieser aus, es sei zutreffend, dass der fragliche Pkw verbotswidrig geparkt gewesen sei. Als die Außendienstmitarbeiterin vor Ort erschienen sei, habe sie der Zeuge Q. B. , dessen Arbeitsplatz sich ca. 5 m vom Tatort entfernt befinde, darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Fahrer ca. 15 m weiter in einem Ladenlokal befinde. Die Außendienstmitarbeiterin habe aber geäußert, dass sie den Fahrer nicht informieren werde, der Pkw werde abgeschleppt. Herr B. habe dann seinen Arbeitsplatz verlassen und den Fahrer informiert, der den fraglichen Pkw fortgefahren habe. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 06.10.2006 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR in Anspruch. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der bereits genannte Zeuge B. habe die Außendienstmitarbeiterin Frau G. - Q1. vor dem Bestellen des Abschleppwagens über seinen Aufenthaltsort informiert. Er bestreite, dass der Fahrer des Abschleppwagens im Zeitpunkt der Stornierung bereits das Firmengelände verlassen gehabt habe. Der Abschleppwagen solle 17 Minuten gebraucht haben (Einsatzzeit: 12.13 Uhr; Ankunftzeit: 12.30 Uhr). Er selbst sei die Strecke dreimal abgefahren und habe jeweils nur 8 - 9 Minuten gebraucht. Daraus sei zu schließen, dass der Abschleppwagen am fraglichen Tag nicht bereits um 12.13 Uhr von der Koblenzer Straße 15 gestartet sei. Vielmehr habe sich der Fahrer des Abschleppwagens bei Auftragserteilung nicht auf dem Firmengelände befunden. Die im Laufe des Verfahrens vom Abschleppunternehmen mitgeteilten Daten über den Voreinsatz des Abschleppwagens würden mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei die Rechtmäßigkeit des Rahmenvertrages zwischen der Stadt Köln und den Abschleppunternehmen in Frage zu stellen. Zumindest seit 1995 werde unter Ausschluss möglicher günstigerer Mitbewerber gearbeitet; es seien in unzulässiger Weise ein Kartell und ein Monopol gegründet worden. Nach dem Vertrag könne das Abschleppunternehmen die Pauschalkosten bereits mit der Bestellung verlangen, obwohl dadurch tatsächlich keine Kosten angefallen seien. Entsprechendes gelte für die Verwaltungsgebühren des Beklagten, da auch diese durch den bloßen Funkruf anfallen könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Unterscheid zwischen „bezahlt" und „unbezahlt" einen Zuschlag von 7,00 EUR rechtfertige. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Zu den fraglichen Abläufen führt er aus: Aus dem Abdruck der PC-Maske (Beiakte 2, Bl. 27, 28) sei zu ersehen, dass seitens der Funkzentrale der Stadt Köln der Abschleppauftrag um 12.15 Uhr erteilt worden sei. Der Eintrag „Leerfahrt, 12.16" habe folgende Bedeutung: Um 12.16 Uhr sei die Stornierungsanfrage seitens der Außendienstmitarbeiterin erfolgt. Diese Zeit müsse per Hand in den Computer eingegeben werden. Die Stornierungsanfrage werde dann so bald wie möglich an das Unternehmen weitergegeben, je nach Arbeitsanfall könne dies aber einige Minuten dauern. Je nachdem, ob eine Stornierung noch möglich sei oder nicht, werde dort entweder „Storno" oder - wie hier - „Leerfahrt" eingegeben. Sobald der Abschleppwagen das Betriebsgelände verlassen habe, sei eine Stornierung nicht mehr möglich, so dass die Kosten für eine Leerfahrt anfielen. Der Beklagte könne nicht nachprüfen, wo sich ein Abschleppfahrzeug im Zeitpunkt des Stornierungsversuches befinde. Denn der Fahrer des Abschleppfahrzeuges habe nur zum Unternehmen Funkkontakt. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass im Jahre 2007 insgesamt 3218 Leerfahrten durchgeführt bzw. 2355 Stornos aufgenommen worden seien. Folglich habe in 42 % der Maßnahmen, in denen das Abschleppunternehmen beauftragt worden sei, eine Stornierung des Abschleppauftrages erreicht werden können. Nach den Unterlagen der Firma N. sei der fragliche Abschleppwagen von einem vorherigen Auftrag gegen 12.00 Uhr auf das Sicherstellungsgelände zurückgekehrt. Für die Hinfahrt zum streitigen Einsatz habe der Abschleppwagen 17 Minuten gebraucht, für die Rückfahrt 14 Minuten. Dies sei für einen Freitagmittag unter Berücksichtigung des Stadtverkehrs ein realistischer Zeitbedarf für die fragliche Strecke. Die abweichenden Zeiten, die sich bei den Probefahrten des Klägers ergeben hätten, stünden dem nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ün d e: Die Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war auf einem Behindertenparkplatz abgestellt.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Behindertenparkplätze freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis.

Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten.

Die Bemessung der Höhe der Rahmengebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.

Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die unterschiedliche Gebührenhöhe in Fällen, in denen die Abschleppkosten sofort beim Fahrer des Abschleppwagens bezahlt worden sind, und in Fallgestaltungen wie der vorliegenden für nicht nachvollziehbar hält, ergibt sich daraus kein Rechtsfehler. Denn es ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der erstgenannten Art kein weiterer Verwaltungsaufwand bzgl. der Abschleppkosten entsteht, während bei der zweitgenannten Kategorie weiterer Verwaltungsaufwand anfällt, weil die Kosten zunächst von der Stadtkasse an das Abschleppunternehmen gezahlt und danach vom Pflichtigen erhoben werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/20_K_1113_07urteil20080623.html - DE:VGK:2008:0623.20K1113.07.00

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