|
Der Ordnungspflichtige hat die durch eine eingeleitete Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Das rechtswidrige Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Die Kosten für eine Leerfahrt können dem Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn der Abschleppauftrag nicht mehr storniert werden konnte, weil der Abschleppwagen das Betriebsgelände bereits verlassen hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |