Das Verkehrslexikon

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Das Abschleppen vom Behindertenparkplatz

Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Abschleppkosten allgemein

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson

Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte




VG Saarlouis v. 06.07.2000:
Ragt der Pkw eines persönlich nicht dazu Berechtigten ca. 1,20 m in einen großzügig dimensionierten personalisierten Behindertenparkplatz hinein und liegt der Berechtigungsausweis nicht im Fahrzeug aus, so ist dessen kostenpflichtige Umsetzung rechtmäßig.

OVG Schleswig v. 19.03.2002:
Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.

BVerwG v. 11.08.2003:
Eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, verstößt auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere (hier: sieben) Schwerbehinderten-Plätze frei waren

OVG Koblenz v. 25.01.2005:
An der Umsetzung eines ohne sichtbar ausgelegten Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

VG Hamburg v. 22.02.2008:
Sofern das Verkehrszeichen 314 nicht mit Richtungspfeilen versehen ist, kann der Verkehrsteilnehmer nur im Zusammenhang mit Markierungslinien auf der Fahrbahn erkennen, wo es gelten soll. Denn aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 (in Fahrtrichtung) vor dem Zeichen und/oder neben dem Zeichen und/oder hinter dem Zeichen gilt. Für einen Außenstehenden ist nicht erkennbar, ob eine straßenbauliche Maßnahme, wie eine Bordsteinabsenkung, im inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Verkehrsregelungen steht. Aus der Lage einer Bordsteinabsenkung ergibt sich somit mangels Markierungen auf der Fahrbahn nicht, ob ein Behindertenparkplatz vor oder nach dem Verkehrszeichen 314 gelegen ist.


OVG Münster v. 17.02.2009:
Ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") ist nur dann berechtigt, einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte zu benutzen, wenn er seinen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellten besonderen Parkausweis gut lesbar im geparkten Fahrzeug auslegt.

VG Saarlouis v. 13.05.2009:
Ragt ein Fahrzeug verbotswidrig auch nur mit einem Teil, z. B. dem Heck, in einen Behindertenparkplatz hinein, ist dessen gebührenpflichtiges Umsetzen verhältnismäßig und rechtmäßig.

VG Hamburg v. 27.09.2010:
Wird in einer Einbahnstraße durch zwei auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge die Benutzung eines zwischen Fahrbahn und Gehweg eingerichteten Behindertenparkplatzes unmöglich gemacht, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, das in Fahrtrichtung gesehen vordere Fahrzeug abschleppen zu lassen. Gründe, den betreffenden Fahrzeughalter von den Kosten der Maßnahme freizuhalten, liegen regelmäßig nicht vor.

VG Düsseldorf v. 15.03.2011:
Voraussetzung für die Parkberechtigung auf einem dafür ausgewiesenen Behindertenparkplatz ist gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird. Eine Kopie des Schwerbehindertenparkausweises, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig verwendet wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwandt werden kann, muss der amtliche Parkausweis, also das Original des Ausweises ausgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, ist das kostenpflichtige Umsetzen des Kfz rechtmäßig.



VG Neustadt v. 13.09.2011:
Ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz geparkt ist, darf ohne das Erfordernis der konkreten Beeinträchtigung eines parkberechtigten Verkehrsteilnehmers sofort abgeschleppt werden. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme andere Behindertenparkplätze auf derselben Parkfläche unbesetzt sind.

VG Düsseldorf v. 29.01.2013:
Durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol zum Zeichen 314 (Parken) ist die Parkberechtigung für die entsprechende Parkfläche auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beschränkt. Anderen Fahrern ist das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn der Parkschein gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Bei verbotswidrigem Parken ist das behördlich angeordnete Abschleppen rechtmäßig.

VGH Kassel v. 05.03.2014:
Der Behindertenausweis berechtigt nicht zum Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz. Das durch Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot kann - wenn der Störer abwesend ist - ohne Androhung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. Auf Behindertenparkplätzen dürfen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert wird zu parken.

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