Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Erkelenz v. 18.06.2008: Nichtigkeit von Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen wegen unerlaubter Rechtsbesorgung




Das Amtsgericht Erkelenz (Urteil vom 18.06.2008 - 14 C 488/07) hat entschieden:

   Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Mietwagenunternehmen

Nichtigkeit der zugrunde liegenden Sicherungsabtretung

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.973,04 € aus §§ 3 Nr.1 und 2 PflVG, 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert; die den geltend gemachten Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden "Sicherungsabtretungen" sind wegen Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet (vgl. nur BGH NJW 2005, 135 m.w.N.). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr.1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. BGH NJW 2003, 1938). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art.1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH a.a.O.). Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadenersatzforderungen des unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor dieser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die er sich eigentlich selbst zu kümmern hätte (vgl. BGH NJW 2005, 135).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtlichen 4 Teilforderungen davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der Forderungen nicht um die Verwirklichung der durch die Abtretungen eingeräumten Sicherheiten, und damit die Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten, sondern solcher der Geschädigten geht.

Bereits die vermehrte Häufung vergleichbarer Sammelklagen der Klägerin gegen Haftpflichtversicherungen (derzeit noch 14 C 132/08, 6 C 112/08) begründet nach Auffassung des Gerichts einen gewissen Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Ob bereits dies in hinreichendem Maße für einen Verstoß gegen Art.1 § 1 RBerG spricht kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn auch unabhängig hiervon ist nach Ansicht des Gerichts vom Vorliegen eines solchen auszugehen.

Zwar spricht der Wortlaut der jeweils identischen vertraglichen Vereinbarungen mit den Zedenten (Bl. 15, 20, 25 und 31 d.A.) davon, dass der Klägerin die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte lediglich zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten abgetreten werden; auch enthält die Vereinbarung den Zusatz, dass die Geschädigten für die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche selbst Sorge zu tragen haben. Die Formulierung der getroffenen Vereinbarungen spricht demnach nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; alleine hierauf kommt es jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend an. Denn auch wenn formal lediglich eine Sicherungsabtretung vereinbart worden ist, kann sich aus den übrigen Umständen, insbesondere aus dem nachvertraglichen Verhalten ergeben, dass die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt haben. So spricht insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG, wenn der Autovermieter die Schadenersatzforderung des Zedenten beim Versicherer des Schädigers einzuziehen versucht, bevor er diesen vergeblich selbst auf Zahlung in Anspruch genommen hatte (vgl. auch BGH NJW 2006, 1726, 1727). Davon ist hier in allen 4 Fällen auszugehen. Denn die Klägerin hat vor der gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten jedenfalls keinen ernsthaften Versuch unternommen, die Forderungen bei den Geschädigten einzuziehen. Zwar sind die Geschädigten rein formal aufgefordert worden, die restlichen Mietwagenkosten zu begleichen. Die Klägerin hat sich jedoch mit den daraufhin teils ohne jede Begründung, teils mit dem einfachen Verweis auf die fehlende Einstandspflicht für die Unfallschäden im Verhältnis zum Schädiger, erfolgten Zahlungsverweigerungen der Geschädigten (Bl. 17, 22, 27 und 33 d.A.) ohne weiteres zufrieden gegeben und sich sodann unmittelbar an die Beklagte gewandt. In einem solchen Verhalten kann aber bei verständiger Würdigung keine ernsthafte vorherige Inanspruchnahme der Geschädigten selbst gesehen werden. Die beanstandungslose Hinnahme solch offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen, die das fehlende Interesse an der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den eigentlichen Schuldnern kaum deutlicher zum Ausdruck bringen kann, lässt nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass mit den "Sicherungsabtretungen" von vornherein beabsichtigt wurde, den Geschädigten die eigenständige Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte abzunehmen. Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass man auf die nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche vorherige erfolglose Inanspruchnahme des Zedenten auch insgesamt verzichten könnte; es würde genau das eintreten, was durch die vom Bundesgerichtshof verlangte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung sämtlicher den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegender Umstände gerade vermieden werden soll, nämlich dass Art.1 § 1 RBerG durch eine formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Denn angesichts der augenscheinlich fehlenden Ernsthaftigkeit der vorherigen Inanspruchnahme der Zedenten stellt diese nicht mehr als eine solche formale Anpassung der Rechtsbesorgung an die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze dar.

An dieser Bewertung des Gerichts vermag auch der Einwand der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei es durchaus zulässig, wenn der Fahrzeugvermieter bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten in gewissem Umfang mitwirke, nichts zu ändern. Aus den von der Klägerin zitierten und zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2006, 1726, 1727) zur Zulässigkeit der Mitwirkung des Mietwagenunternehmens an der Schadensregulierung des Geschädigten lässt sich lediglich entnehmen, dass (allein) aus der unmittelbaren Übersendung der Mietwagenabrechnung an den Haftpflichtversicherer des Schädigers kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu folgern ist. Dem ist auch uneingeschränkt zuzustimmen, da diese Vorgehensweise lediglich der Vereinfachung dient und keine besonderen Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. BGH a.a.O.). Auf dem Umstand, dass die Klägerin die Mietwagenrechnungen unmittelbar an die Beklagte übersandt hat, beruht die Einschätzung des Gerichts im Streitfalle indes nicht. Diese fußt vielmehr darauf, dass die Klägerin die Beklagte gerichtlich in Anspruch nimmt, ohne den vorherigen (ernsthaften) Versuch unternommen zu haben, die Ansprüche gegenüber den Geschädigten selbst geltend zu machen. Dies stellt jedoch zweifelsfrei keine lediglich vereinfachende Vorgehensweise bei der Schadensregulierung dar, die keine besonderen Rechtskenntnisse voraussetzt und die aus diesem Grunde nach genannten Grundsätzen als zulässig erachtet werden könnte. Dies bedarf keiner näheren Erörterung.

2.

Steht der Klägerin nach alledem bereits die geltend gemachte Hauptforderung nicht zu, ist auch der als Nebenforderung geltend gemachte Verzugszinsanspruch nicht gerechtfertigt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 711, 108 Abs.1 S.2 ZPO.

III.

Streitwert: 2.973,04 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_erkelenz/j2008/14_C_488_07urteil20080618.html - DE:AGERK:2008:0618.14C488.07.00

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