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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht führen kann, dass die geltend gemachten Schäden auf die Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sind. Dies ist der Fall, wenn ein Sachverständigengutachten fundiert darlegt, dass eine Mehrzahl der Beschädigungen nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein kann und Vorschäden existierten, zu denen der Kläger keine Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall sind auch die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Gutachten, das Vorschäden enthält und somit unbrauchbar ist, nicht zu ersetzen, da die Unbrauchbarkeit vom Kläger zu vertreten ist, der die Vorschäden nicht mitgeteilt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |