Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 06.06.2008: Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums und fehlender Kraftfahreignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 06.06.2008 - 7 L 645/08) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht; es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Dabei ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2965/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2008 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. Dr. V. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 19. März 2008, demzufolge beim Antragsteller am 17. Februar 2008 die Stoffwechselprodukte von Kokain (833 ng/ml Benzoylecgonin und 392 ng/ml Methylecgonin) nachgewiesen worden sind. Dabei ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.

Zusätzlich wurde gemäß dem Gutachten ebenfalls eine (offenbar länger zurückliegende) Cannabis-Einnahme festgestellt. Angesichts der Drogenvorgeschichte des Antragstellers (Entziehungsverfügung vom 15. Oktober 2004, positive MPU vom 8. März 2005) kann nur festgestellt werden, dass er sein Drogenproblem entgegen der Annahme des Gutachtens doch nicht dauerhaft hat lösen können.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren erneut durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von 7.500 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_L_645_08beschluss20080606.html - DE:VGGE:2008:0606.7L645.08.00

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