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Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Eine Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt ist nur dann möglich, wenn dem Geschädigten eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit geboten wird, deren Gleichwertigkeit nicht ohne weiteres unterstellt werden kann und für den Geschädigten nachprüfbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |