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Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ist eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des 'Normaltarifs', wobei auf das Preisniveau am Ort der Anmietung des Fahrzeugs (PLZ-Gebiet) und den Modus (gewichtetes Mittel) abzustellen ist. Ein pauschaler Aufschlag auf den 'Normaltarif' kann zur Bemessung spezifischer Leistungen eines Unfallersatztarifs vorgenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |