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Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG erforderliche Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer an eine Bundesstraße angeschlossenen baulichen Anlage darf gemäß § 9 Abs. 3 FStrG versagt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Dies ist der Fall, wenn das Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen, wobei nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen abzustellen ist, sondern auch ein normaler Verkehrsablauf geschützt werden soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |