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Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten darf der Geschädigte grundsätzlich die mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Eine Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze aufgrund einer Sondervereinbarung zwischen Versicherung und Werkstatt ist unzulässig, da dies der Dispositionsfreiheit des Geschädigten widerspricht und ihn zwingen würde, konkret abzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |