|
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen oder ein Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben, steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, da die Rechtsordnung das Risiko ungeahndeter Verkehrsverstöße nicht hinnehmen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |