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Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sind erfüllt, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich ist, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken. Eine ausreichende Mitwirkung liegt nur vor, wenn der Halter zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |