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Zu Recht hat die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz gemäß § 7 Abs. V (1) AKB versagt, da das Verhalten des Beklagten als vorsätzlicher Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheitspflichten anzusehen ist. Die Klägerin kann daher den verauslagten Betrag zurückverlangen, da der Beklagte durch die Entschädigung des Anspruchstellers ohne Rechtsgrund von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |