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Amtsgericht Solingen v. 18.04.2008: Zur Rückforderung der Versicherungsleistung bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.04.2008 - 11 C 31/07) hat entschieden:

   Zu Recht hat die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz gemäß § 7 Abs. V (1) AKB versagt, da das Verhalten des Beklagten als vorsätzlicher Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheitspflichten anzusehen ist. Die Klägerin kann daher den verauslagten Betrag zurückverlangen, da der Beklagte durch die Entschädigung des Anspruchstellers ohne Rechtsgrund von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (in Worten: EURO) nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem und € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Zu Recht hat die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz gemäß § 7 Abs. V (1) AKB versagt, so dass der Beklagte durch die unstreitig erfolgte Entschädigung des Anspruchstellers durch die Klägerin auf deren Kosten ohne Rechtsgrund von einer grundsätzlich ihm, dem Beklagten, obliegenden Verpflichtung dem Unfallgeschädigten gegenüber befreit worden ist mit der Folge, dass der Klägerin die Zahlung der Klageforderung aus dem Rechtsgrund ungerechtfertigter Bereicherung schuldet.

Dass der Beklagte die in § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die versicherungsvertraglich vereinbart sind, aufgestellten Obliegenheiten im Versicherungsfall nicht beachtet hat, ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig, was das zeitliche Raster von Schadensereignis, Aufforderung zur Schadensmeldung und Schadensmeldung angeht. Eine schriftliche Schadensanzeige ist der Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. I (2) AKB zugegangen, und es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer alles getan hat, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Soweit der Beklagte meint, es habe auch eine mündliche Anzeige des Schadenfalles akzeptiert werden müssen, und soweit er insoweit mit (vermeintlich) widersprüchlichen Regelungen in den AKB einerseits und den Nachträgen zu seinem Versicherungsvertrag andererseits argumentiert, übersieht er, dass der Inhalt der Nachträge zum Versicherungsvertrag die einmal vereinbarte Schriftform für die Schadensanzeige keineswegs suspendiert. Dort ist nur erneut betont, dass entsprechende Schadensmeldungen unverzüglich zu erfolgen haben. Es heißt dort nicht, dass dies - unter welchen Voraussetzungen auch immer - auch mündlich erfolgen könne.

Unstreitig ist, dass der Beklagte von der Klägerin erstmals nach der Schadensmeldung durch den Anspruchsteller fernmündlich kontaktiert worden ist und dass die Klägerin dabei eine Nachricht für ihn, den Beklagten, auf dessen Anrufbeantworter hinterlassen hat mit der Aufforderung, die Schadensanzeige bis zum einzureichen. Der Beklagte mag zu dieser Zeit in Urlaub gewesen sein. Am war er sicherlich nicht in Urlaub, weil der Rückschein, mit dem die Klägerin dem Beklagten ihr Schreiben vom hatte zukommen lassen, die auf diesen Tag datierte Quittung des Beklagten überliefert. Unstreitig hat sich ungeachtet dessen der Beklagte erst am fernmündlich bei der Klägerin gemeldet und er hat dabei angegeben, dass er gerade von einem dreiwöchigen Urlaub zurückkomme und daher nichts an Informationen beitragen könne. Dies ist vor dem Hintergrund des von ihm unter dem bestätigten Empfangs des Schreibens der Klägerin eine unwahre Angabe des Beklagten gewesen. Von der Klägerin war bereits unter diesen Umständen nicht die vom Beklagten im Nachhinein reklamierte großzügige Behandlung des Falles und entsprechende Auslegung ihres Regelwerkes zu erwarten.

Denn die Schadensanzeige des Beklagten vom - naheliegenderweise eine Reaktion auf die Versagung des Versicherungsschutzes der Klägerin vom - ist als Schadensanzeige völlig ungeeignet, denn sie überliefert nichts über den konkreten Unfallhergang, jedenfalls nichts, anhand dessen die Klägerin die Voraussetzungen ihrer Eintrittspflicht auch nur annähernd hätte prüfen können. Abgesehen davon überliefert auch diese Schadensanzeige Ungereimtheiten. Nach seinen Angaben dort will der Beklagte nämlich wegen Abwesenheit von seinem Wohnort erst am in der Lage gewesen sein, sich fernmündlich bei der Klägerin zu melden. Unstreitig ist dies bereits am geschehen.

Dies steht auch im Widerspruch zu dem Schreiben des Beklagten vom , mit welchem er hat mitteilen lassen, dass er vom bis zum bei Bekannten zu Besuch geweilt habe und aus diesem Grunde nicht zu Hause gewesen sei.

Soweit der Beklagte meint, die Versicherung habe sich an seinen Vater wenden müssen, übersieht der Beklagte, dass die Pflicht zur Unfallanzeige nicht etwa seinen Vater traf, der der Klägerin vertraglich nicht verbunden war. Schließlich kann der Beklagte die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass eine eventuelle Obliegenheitsverletzung seinerseits auf die Regulierung ohne Einfluss geblieben sei. Es ist unstreitig, dass die Klägerin bis heute nicht weiß, wie es konkret aus der Sicht des Beklagten oder des Fahrers seines Fahrzeugs zu dem Unfall gekommen ist, nicht einmal das Datum des Unfallgeschehens zuverlässig kennt.

Es muss auch für den Beklagten auf der Hand gelegen haben, dass sich die Versicherung mit einer eventuellen Unfalldarstellung durch den Anspruchsteller nicht zufrieden geben durfte, dies sogar in Wahrung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ihm, dem Beklagten, gegenüber nicht. Denn den Obliegenheitsverpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung stehen umgekehrt auch vertragliche Treuepflichten gegenüber dem Beklagten gegenüber, die darin bestehen, nicht zu Lasten des Versicherungsvertrages ungeprüft Schadensereignisse zu regulieren. Die dem Versicherungsnehmer in § 7 der AKB aufgebürdeten Obliegenheiten haben gerade den Zweck, ihr dies zu ermöglichen.

Schließlich kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie mit der Regulierung des Schadenfalles hätte warten müssen.

Das Verhalten des Beklagten kann daher nur als vorsätzlicher Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheitspflichten angesehen werden mit der Folge, dass die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz zu Recht entzogen hat und daher von ihm den verauslagten Betrag zurückverlangen kann.

Zinsen darauf schuldet der Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis EURO (Gebührenstufe)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2008/11_C_31_07urteil20080418.html - DE:AGSG:2008:0418.11C31.07.00

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