Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aachen v. 02.04.2008: Zum Wiederbeschaffungsaufwand bei wirtschaftlichem Totalschaden: Umsatzsteuer und Restwertabzug bei Differenzbesteuerung




Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 02.04.2008 - 15 C 7/08) hat entschieden:

   Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert brutto anzusetzen, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug bei einem gewerblichen Händler angeschafft hat und Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Eine Differenzbesteuerung für den verunfallten Wagen kann anzusetzen sein, wobei der Restwert ohne Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und den Unfallwagen umsatzsteuerneutral an einen gewerblichen Händler verkauft hat. Der Geschädigte verstößt in der Regel nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er den Unfallwagen zu dem vom Sachverständigen im privat eingeholten Gutachten angegebenen Restwert veräußert und war nicht verpflichtet, mit dem Verkauf zuzuwarten oder länger mit der Ersatzbeschaffung zu warten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Totalschaden - Wiederbeschaffungswert


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 665,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klä-gerin vorgerichtlich entstandene Rechtsan-waltsgebühren in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 665,00 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 HaftPflVersG i. V. m. § 249 BGB.

Die Klägerin hat im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadensbasis gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 9.000,00 €. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 8.335,00 € ergibt sich der zuerkannte Restbetrag.

Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmes des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. BGH, NJW 2007, 67 m. w. N.).

Der Wiederbeschaffungswert ist mit 12.500,00 € anzusetzen. Das entspricht dem Bruttobetrag mit Differenzbesteuerung von 2 %, wie im Gutachten ausgeführt ist. Der Wiederbeschaffungswert ist im vorliegenden Fall brutto anzusetzen, das die Klägerin konkret ein Ersatzfahrzeug bei einem gewerblichen Händler angeschafft hat. Es ist also Umsatzsteuer tatsächlich angefallen. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Differenzbesteuerung für den verunfallten Wagen anzusetzen, § 287 ZPO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um einen Kleinwagen unterhalb der Golfklasse handelt. Da es sich aber um ein Cabriolet handelt, kommt eine Einordnung in das Luxussegment, verbunden mit einer Normalbesteuerung, grundsätzlich in Betracht. Letztlich war für das Gericht aber ausschlaggebend, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt knapp drei Jahre alt ist und Fahrzeuge des gehobenen Segments einen überdurchschnittlichen Wertverfall binnen der ersten drei Jahre nach Erstzulassung erleiden.

Der Restwert ist ebenfalls wie im Gutachten ausgeführt mit 3.500,00 € anzusetzen. Grundsätzlich darf der Geschädigte das ansetzen, was er tatsächlich erlöst hat. Verkauft er wie hier das Fahrzeug zu dem Restwert, den der Sachverständige im privat eingeholten Gutachten angegeben hat, verstößt er in der Regel nicht gegen die Schadensminderungspflicht (vgl. BGH, NJW 2006, 2320). Die Klägerin hat den Unfallwagen - entsprechend dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert - für 3.500,00 € in Zahlung gegeben. Damit hat sie nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2. BGB verstoßen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Unfallwagen zu einem Preis von mindestens 3.500,00 € plus Umsatzsteuer zu veräußern. Zwar gibt es Rechtsprechung und Literatur, aus der man den Schluss ziehen könnte, dass der Restwert grundsätzlich immer brutto zu berücksichtigen sei (vgl. AG Riesa, NVZ 2006, 382; Heß, ZfSch 2002, 367). Dies kann nach Ansicht des Gerichts aber nicht für den Fall gelten, dass der Geschädigte wie hier nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Klägerin hat den Unfallwagen an einen gewerblichen Händler verkauft und somit umsatzsteuerneutral veräußert. Da also eine Umsatzsteuer weder auf Seiten der Klägerin noch auf Seiten der Fa. U angefallen ist bei Veräußerung des Unfallwagens, ist auch beim Abzug des Restwerts dieser ohne Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

Auf das Restwertangebot kommt es Wegen der obigen Erwägungen nicht an. Zudem war der Unfallwagen zum Zeitpunkt der Übermittlung des Restwertangebots am 17.07.2007 ohnehin schon verkauft. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet gewesen, mit dem Verkauf des Wagen zuzuwarten, bis eventuell ein entsprechendes Restwertangebot eingeholt wird. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie schon innerhalb von einer guten Woche ein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte. Hätte die Klägerin damit länger gewartete, wären nämlich wiederum andere Kosten in Form von Mietwagenkosten entstanden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ergibt sich ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 HaftPflVersG.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO

Streitwert: 665,00 €

Sommer

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2008/15_C_7_08urteil20080402.html - DE:AGAC1:2008:0402.15C7.08.00

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