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Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert brutto anzusetzen, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug bei einem gewerblichen Händler angeschafft hat und Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Eine Differenzbesteuerung für den verunfallten Wagen kann anzusetzen sein, wobei der Restwert ohne Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und den Unfallwagen umsatzsteuerneutral an einen gewerblichen Händler verkauft hat. Der Geschädigte verstößt in der Regel nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er den Unfallwagen zu dem vom Sachverständigen im privat eingeholten Gutachten angegebenen Restwert veräußert und war nicht verpflichtet, mit dem Verkauf zuzuwarten oder länger mit der Ersatzbeschaffung zu warten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |