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Auch nach Streichung der Spezialregelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für die Ausstattung von Fahrzeugen für den Bluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn. Die Erforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen für Bluttransporte wurde durch die Streichung der Vorschrift nicht generell in Frage gestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |