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Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten geltend machen. Eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist nicht zumutbar, wenn die Werkstatt mit dem Schädiger durch eine Vereinbarung verbunden ist, aufgrund derer den Kunden des Schädigers Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |