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Eine ärztliche Bescheinigung, die dem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, einen Termin wahrzunehmen, bildet grundsätzlich eine genügende Entschuldigung. Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene verhandlungsfähig ist und ihm ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar ist. Die bestehenden Zweifel an der genügenden Entschuldigung dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen einfach übergangen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |