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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, die dem Verwender ein einseitiges Leistungsänderungsrecht bezüglich vereinbarter Händlerrabatte und Skontoregelungen einräumt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist unwirksam. Eine solche Klausel unterfällt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, da sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und nicht lediglich deklaratorischen Inhalt hat oder eine unmittelbare Preisvereinbarung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |