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Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt zu verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |