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Landgericht Köln v. 18.09.2008: Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach Beschädigung eines Hydrantensch




Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.09.2008 - 24 O 92/08) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit und verliert den Versicherungsschutz, wenn er sich nach einem Unfall, bei dem ein Hydrantenschild beschädigt wurde, von der Unfallstelle entfernt, bevor zugunsten der geschädigten Körperschaft Feststellungen getroffen werden konnten. Die Verpflichtung, an der Unfallstelle zu bleiben, reicht im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit so weit wie die strafrechtliche Verpflichtung aus § 142 StGB. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit den AKB.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, indem er sich von der Unfallstelle entfernt hat, bevor auch zugunsten der durch die Beschädigung des Hydrantenschildes geschädigten Körperschaft Feststellungen getroffen werden konnten. Dies begründet nach Maßgabe der §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG a. F. in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 EGVVG die Leistungsfreiheit der Beklagten.

Vorliegend finden die AKB der Beklagten Anwendung. Der Kläger selbst stellt nicht in Frage, dass der vorliegende Versicherungsvertrag auf der Grundlage der AKB der Beklagten zustande gekommen ist. Im Gegenteil, er selbst rekurriert hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsleistung selbst auf die AKB, nämlich § 13. Um einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte schlüssig darlegen zu können, muss der Kläger sich auch auf die Geltung der AKB berufen, da allein der Versicherungsschein nicht umschreibt, für welche Risiken die Beklagte in welcher Höhe einzustehen hat. Dann muss er sich die AKB auch entgegenhalten lassen.

Indem der Kläger sich von der Unfallstelle entfernt hat, ohne auch zugunsten der geschädigten Körperschaft, der das Hydrantenschild gehörte, Feststellungen - etwa durch Polizei - zu ermöglichen, hat er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Der Versicherungsnehmer ist, soweit die strafrechtliche Verpflichtung aus § 142 StGB reicht, auch im Rahmen seiner versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen. Auch der Versicherer hat nämlich ein Interesse daran, dass Unfallhergang wie Unfallursachen nachhaltig aufgeklärt werden, was bei einem Verlassen der Unfallstelle nachhaltig beeinträchtigt wird (s. etwa BGH VersR 2000, 222). Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsnehmer mit einem Geschädigten vor Ort einigt, den anderen aber weder informiert, noch die Polizei hinzuzieht. In diesem Fall bleiben nämlich für den weiteren Geschädigten der Schaden wie die Schadensursache unklar. Die Aufklärung des vollständigen Unfallherganges und der Unfallursachen kann in diesem Fall ebenso im Unklaren bleiben. Der Versicherungsnehmer ist jedoch zur vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens auch gegenüber dem Versicherer verpflichtet; er muss dazu ggf. auch Tatsachen aufdecken, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können (BGH, a.a.O.).

Hier war der Kläger gehalten, an der Unfallstelle auch Feststellungen zugunsten des Eigentümers des Hydrantenschildes zu ermöglichen. Das hat er nicht getan, sondern sich allein nach einem Gespräch mit dem Eigentümer des Grundstücks, dessen Zaun beschädigt war, von der Unfallstelle entfernt, ohne weitere Feststellungen zu ermöglichen. Dabei hatte er bemerkt, dass das Hydrantenschild von ihm umgefahren und die Stange, auf der das Schild saß, verbogen worden war. Sonst hätte für ihn kein Anlass bestanden, sich mit dem Grundstückseigentümer über das Schild zu unterhalten. Dass der entstandene Schaden nicht im Bagatellbereich liegen würde, erschloss sich dem Kläger ebenfalls, sonst hätte er sich mit dem vom ihm benannten Zeugen nicht zu einem späteren Zeitpunkt darauf eingelassen, dass er -offenbar der Gemeinde - 120,- € für das beschädigte Schild zahlen soll. Seine Verständigung mit dem Grundstückseigentümer erfasste das Schild ersichtlich nicht, da er unstreitig von dem Grundstückseigentümer darauf hingewiesen wurde, dass dieser für eine Regelung bezüglich des Schildes nicht zuständig sei. Die spätere Einigung mit dem Zeugen T, so er für die geschädigte Körperschaft handeln konnte, stellte keine unverzügliche nachträgliche Ermöglichung der gebotenen Feststellungen im Sinne des § 142 StGB dar.

Damit hat der Kläger nicht nur eine strafbare Unfallflucht im Sinne des § 142 StGB begangen, sondern auch seine Aufklärungsobliegenheit objektiv wie subjektiv verletzt. Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a. F. widerlegt er nicht, sondern bestätigt durch seinen Vortrag vielmehr, sich im Hinblick auf das beschädigte Schild vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne weitere Feststellungen zu ermöglichen.

Dass das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle, ohne umfassende Ermittlungen zu Unfallursache und -hergang zu ermöglichen, generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers zu gefährden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer wird sich anders verhalten.

Ob der Kläger zugleich versucht hat, wie die Beklagte meint, ihr eine überteuerte Reparaturrechnung vorzulegen und sie damit arglistig täuschen wollte, kann dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, da allein die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach dem hier anzuwendenden § 6 Abs. 3 VVG a. F. schon zur vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 31.310,22 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/24_O_92_08urteil20080918.html - DE:LGK:2008:0918.24O92.08.00

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