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Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit und verliert den Versicherungsschutz, wenn er sich nach einem Unfall, bei dem ein Hydrantenschild beschädigt wurde, von der Unfallstelle entfernt, bevor zugunsten der geschädigten Körperschaft Feststellungen getroffen werden konnten. Die Verpflichtung, an der Unfallstelle zu bleiben, reicht im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit so weit wie die strafrechtliche Verpflichtung aus § 142 StGB. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit den AKB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |