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Der verfügungsberechtigte Absender bzw. der Ersatzberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass das Transportgut ausreichend vorgekühlt war. Eine unzureichende Vorkühlung stellt keinen besonderen Mangel des Gutes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR dar, und Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR begründet keine Beweiserleichterung für den Absender. Auch aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 CMR lässt sich keine Beweislastumkehr oder Vermutungswirkung zugunsten des Absenders hinsichtlich der ausreichenden Vorkühlung des Gutes herleiten, da diese Bestimmungen den innerlichen Zustand des Gutes nicht erfassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |