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Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße oder des Weges und werden begrenzt durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigten Waldwegen sind wegen der herabgesetzten Verkehrsbedeutung deutlich geringer als beispielsweise bei Wegen in einer Fußgängerzone, da der Nutzer bei unbefestigten Wegen immer damit rechnen muss, dass Unebenheiten vorhanden sind. Eine ca. 3-4 cm über das übrige Bodenniveau herausstehende Metallhülse stellt auf einem solchen Weg keinen verkehrswidrigen Zustand dar, wenn Verkehrsteilnehmer diese rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |