Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 26.08.2008: Umfang der Verkehrssicherungspflicht für unbefestigte Waldwege bei geringen Unebenheiten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 26.08.2008 - 5 O 154/08) hat entschieden:

   Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße oder des Weges und werden begrenzt durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigten Waldwegen sind wegen der herabgesetzten Verkehrsbedeutung deutlich geringer als beispielsweise bei Wegen in einer Fußgängerzone, da der Nutzer bei unbefestigten Wegen immer damit rechnen muss, dass Unebenheiten vorhanden sind. Eine ca. 3-4 cm über das übrige Bodenniveau herausstehende Metallhülse stellt auf einem solchen Weg keinen verkehrswidrigen Zustand dar, wenn Verkehrsteilnehmer diese rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG nicht zu.

Es fehlt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten, da ein verkehrswidriger Zustand nicht gegeben ist.

Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können (vgl. BGH VersR 1985, 839, 840; OLG Hamm NZV 2002, 129, 130). Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH VersR 1989, 847), den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße oder des Weges und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung und werden begrenzt durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH VersR 1979. 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berechtigten Sicherungserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs nach Maßgabe des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer abzuwehren (vgl. BGH VersR 1979,1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384). Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979,1055). Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979,1055; 1980, 946). Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigten Waldwegen wegen der herab gesetzten Verkehrsbedeutung deutlich geringer als beispielsweise bei Wegen in einer Fußgängerzone, da der Nutzer bei unbefestigten Wegen immer damit rechnen muss, dass Unebenheiten vorhanden sind und seine Gehweise oder Laufweise entsprechend anpassen muss.

Nach den vorstehenden Grundsätzen stellt die ca. 3- 4 cm über das übrige Bodenniveau herausstehende Metallhülse keinen verkehrswidrigen Zustand dar, da die Verkehrsteilnehmer diese rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen können. Auch die Klägerin ist nicht über die Metallhülse gestolpert, sondern an einer anderen Stelle. Mithin fehlt es für eine Haftung der Beklagten auch an der notwendigen Kausalität zwischen Verkehrssicherungspflichtverletzung und Sturz. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass sie die Metallhülse hätte umlaufen können.

Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Metallhülse überhaupt vorhanden war, so dass die Klägerin darauf fallen und sich daran verletzen konnte. Der Unfall der Klägerin und der Umstand, dass sie gerade auf die Metallhülse gefallen ist, stellt sich vielmehr ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht umfasst ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/5_O_154_08urteil20080826.html - DE:LGK:2008:0826.5O154.08.00

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