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Die fiktive Schadensberechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens ist nicht bindend, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten deutlich geringer ausfallen. Legt der Geschädigte eine Reparaturrechnung vor, die einen geringeren Aufwand ausweist als das Gutachten, obliegt es ihm darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass die Reparatur hinter den gutachterlich für erforderlich erachteten Maßnahmen zurückblieb. Bei fiktiver Abrechnung trägt der Geschädigte das Prognose- und Werkstattrisiko; eine Bereicherung durch Geltendmachung fiktiver Kosten, die über die tatsächliche Wiederherstellung hinausgehen, ist unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |