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Wird ein Hund entgegen einer ordnungsbehördlichen Verordnung nicht angeleint auf einer Straße geführt und kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu einem Sturz eines entgegenkommenden Radfahrers, so spricht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verstoß beweisrechtliche Konsequenzen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |